Dienste „höherer Art“ nach § 627 BGB

Mann tut als würde er die Sonne greifen
Sonnenuntergang: © Unsplash / Felipe Bastias
Spezialisierte Dienstleistungen erfordern überdurchschnittliche Fachkenntnisse und kreative Fähigkeiten, wodurch Dienstleistende eine herausgehobene Stellung einnehmen. Arbeitsverträge für solche Tätigkeiten beinhalten oft Klauseln zur Abgeltung von Überstunden. Diese Dienste basieren meist auf persönlichem Vertrauen und werden häufig von Einzelunternehmen erbracht, wobei besondere Kündigungsregeln gelten.

Definition und Anforderungen höherer Dienste

Dieste höherer Art sind spezialisierte Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, künstlerischen Fähigkeiten oder wissenschaftlicher Bildung erfordern. Sie zeichnen sich häufig durch ein hohes Maß an geistiger Flexibilität oder schöpferischer Phantasie aus und verleihen dem Dienstleistenden aufgrund dieser Qualifikationen eine herausgehobene Stellung.

Überstundenklauseln in Arbeitsverträgen

Viele Arbeitsverträge für solche Dienstleistungen enthalten Klauseln, nach denen Überstunden bereits mit dem Gehalt abgegolten sind. Diese Klauseln können sich nicht nur auf die erforderlichen Fachkenntnisse beziehen, sondern auch auf das Maß an persönlichem Vertrauen, das für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.

Vertrauensbasierte Übertragung spezialisierter Dienstleistungen

Dienste höherer Art werden in der Regel nur aufgrund eines besonderen persönlichen Vertrauens übertragen, das in der Regel nur Personen, nicht aber Institutionen oder Unternehmen entgegengebracht wird. Eine Vielzahl von Beratungsleistungen wird von Einzelunternehmen oder kleinen GmbHs erbracht, bei denen den handelnden Personen regelmäßig das erforderliche persönliche Vertrauen entgegengebracht wird.

Kündigungsregelungen für Leistungserbringer

Der Leistungserbringer darf den Vertrag nur in der Weise vorzeitig kündigen, dass der Leistungsempfänger sich die Dienste anderweitig beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne wichtigen Grund zur Unzeit, so ist er dem Leistungsempfänger zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

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