Prüfakte vom Hauptzollamt Stuttgart an DRV Bund Clearingstelle
Ein Schreiben des Hauptzollamts Stuttgart zeigt, wie eng Statusfeststellung, Beitragsrecht und Schwarzarbeitskontrolle inzwischen ineinandergreifen können. Ein Betroffener hat uns Auszüge aus seiner Gerichtsakte zur Verfügung gestellt. Das Hauptzollamt gibt darin eine Prüfakte zu Freelancern und Selbstständigen im Bereich von IT-Dienstleistungsverträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weiter. Die DRV Bund soll zunächst klären, ob die Betroffenen sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigte einzustufen sind. Fällt die Bewertung entsprechend positiv aus, kann der Vorgang für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) relevant werden.
Damit steht mehr auf dem Spiel als eine abstrakte Statusfrage. Aus der nachträglichen Umqualifizierung selbstständiger Projektarbeit können Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge, Bußgeldverfahren und weitere Ermittlungen entstehen. Umso wichtiger ist die Frage, ob die zugrunde gelegten Maßstäbe konsistent, nachvollziehbar und für private wie öffentliche Auftraggeber gleichermaßen gelten.
Weiterleitung an das Dezernat 4879 (Clearingstelle)
Der dokumentierte Vorgang zeigt eine bemerkenswerte Behördenkette. Das Hauptzollamt sammelt und übermittelt die Prüfakte. Die Clearingstelle der DRV Bund bewertet den sozialversicherungsrechtlichen Status. Je nach Ergebnis kann der Vorgang anschließend wieder für die FKS relevant werden. Damit kann eine statusrechtliche Bewertung der DRV Bund zum Ausgangspunkt weiterer finanzieller, ordnungsrechtlicher oder strafrechtlicher Folgen werden.
Gerade deshalb ist die Qualität dieser Entscheidungen keine verwaltungsinterne Detailfrage. Wer Selbstständige und Auftraggeber mit erheblichen Nachforderungen und Folgeprüfungen konfrontiert, muss erklären können, nach welchen Maßstäben entschieden wird und ob dieselben Maßstäbe auch für öffentliche Auftraggeber gelten.
Öffentliche Auftraggeber im Selbstanwendungstest
Was genau das Hauptzollamt Stuttgart in seiner Prüfakte zusammengetragen hat, ist nicht bekannt. Öffentlich dokumentiert sind jedoch umfangreiche Fremdpersonaleinsätze und IT-Beschaffungsmodelle bei staatlichen und staatsnahen Auftraggebern.
Sie werfen eine naheliegende Frage auf: Werden staatliche und staatsnahe Auftraggeber nach denselben Maßstäben geprüft, die DRV und Zoll gegenüber privaten Unternehmen und Selbstständigen anwenden?
DRV Bund - Deutsche Rentenversicherung Bund
Die DRV Bund selbst gehört zu den großen Auftraggebern externer IT-Leistungen. Öffentlich bekannt wurden mehrjährige Projekte mit Fremdpersonal, agile Arbeitsweisen, Personalbindungsklauseln, interne IT-Systeme und detaillierte Leistungsnachweise. In Projektinseraten ist ausdrücklich von „externen IT-Mitarbeitern“ für Vorhaben der DRV die Rede.
Der Vorgang ist auch finanzpolitisch relevant. Die Institution, deren Statusentscheidungen erhebliche Beitragsnachforderungen und weitere Prüfungen auslösen können, organisiert selbst umfangreiche Projekte mit externem IT-Personal. Es stellt sich deshalb die Frage, welche internen Compliance- und Prüfverfahren sicherstellen, dass die eigenen Beschaffungsmodelle den Maßstäben entsprechen, die gegenüber privaten Auftraggebern angewendet werden.
Denn die Glaubwürdigkeit eines Prüfmaßstabs entscheidet sich nicht nur an seiner Strenge, sondern auch daran, ob er für die prüfende Institution selbst gilt.
Mediale und parlamentarische Berichterstattung:
- Berliner Zeitung: Beitrag (Onlinearchiv: Beitrag)
- Heise (c’t Magazin): Beitrag
- VGSD: Beitrag
- Vergabeblog: Beitrag
- Deutscher Bundestag (BT-Drucksache: 20/14844): Drucksache
Eigene Veröffentlichungen:
- Fragwürdige Klauseln: Beitrag
- Projektarbeit mit Fremdpersonal: Beitrag
- Personalbindungsklausel: Beitrag
- 414 Mio. Euro für IT-Unterstützung: Beitrag
- Mit zweierlei Maß: Beitrag
Beispielinserat: Freelancermap (Onlinearchiv: Inserat)
Inhalt des Inserats:
- “Für die Deutsche Rentenversicherung (DRV) suchen wir ab 03.02.2025 zwei Integration / Solution Architect (m/w/d) JEE in Berlin (70% remote).“
- „Im IT-Bereich der DRV-Bund in Berlin werden für das Projekt „Ablösung und Neuausrichtung der in Berlin entwickelten Prüfdienstverfahren“ vorübergehend externe IT-Mitarbeiter benötigt.“
BA - Bundesagentur für Arbeit
Bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) wird die Konstruktion besonders greifbar. Externe Fachkräfte sollen sich zunächst unentgeltlich in die Prozesse der BA einarbeiten. Je nach Rahmenvertrag (RV) können fünf oder sogar zehn Prozent des Erstabrufvolumens als kostenlose Einarbeitungszeit anfallen.
- 9. RV-SE (SE – Systementwicklung):
TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/648867-2024
„Bei Erstabrufen sind im Regelfall 10 % des Erstabrufvolumens als Einarbeitungszeit je Mitarbeiterin und Mitarbeiter des Auftragnehmers unentgeltlich zu leisten.“ - 3. RV-P (P – Pflege):
TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/570210-2025
„Bei Erstabrufen sind im Regelfall 5 % des Erstabrufvolumens als Einarbeitungszeit je Mitarbeiterin und Mitarbeiter des Auftragnehmers unentgeltlich zu leisten.“
Auf unsere Anfrage verteidigt die Pressestelle der BA die Regelung mit dem Hinweis, vergütet werden solle nur „produktive“ Tätigkeit.
Die vollständige Presseantwort kann hier eingesehen werden.
Die Einweisung eigener Beschäftigter oder eingesetzter Subunternehmer sei Sache des Auftragnehmers. Mit einzelnen Freelancern bestehe kein Vertrag; ob diese für die Einarbeitungszeit bezahlt würden, entziehe sich der Kenntnis der BA. Gleichzeitig bestätigt die BA, dass die Einarbeitung dazu dient, ihre eigenen Anforderungen und Prozesse kennenzulernen, und dass sie personengebunden beim erstmaligen Einsatz anfällt.
Die Kosten der Einarbeitung verschwinden nicht dadurch, dass die BA sie nicht gesondert vergütet. Sie werden vom Auftragnehmer getragen, in andere Preisbestandteile eingerechnet oder an Subunternehmer und Freelancer weitergegeben. „Kostenneutral“ ist die Einarbeitung deshalb allenfalls für die unmittelbare Abrechnung der BA. Aus gesamtwirtschaftlicher oder haushalterischer Sicht ist sie es nicht.
Damit wird der Widerspruch sichtbar: Die BA verlangt qualifiziertes Fremdpersonal, schreibt eine Einarbeitung in BA-spezifische Abläufe vor und verlagert deren Kosten auf den Auftragnehmer. Bei großen Abrufvolumina kann daraus ein erheblicher unvergüteter Leistungsanteil entstehen.
Die Pressestelle der BA erklärt ebenfalls:
Die Bundesagentur für Arbeit sieht sich nicht in der Arbeitgeberrolle gegenüber den Freelancern, die Sie hier erwähnen.
Bundesagentur für Arbeit (BA), Antwort der Pressestelle vom 28.01.2025
Rechtlich wirkt die Distanzierung der BA eher wie ein Ausweichmanöver als wie eine Entlastung. § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist gerade für solche Dreieckskonstellationen geschaffen worden. Wird die Tätigkeit für einen Dritten erbracht und sprechen Umstände dafür, dass die Arbeitskraft in dessen Organisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, muss geprüft werden, ob ein Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu diesem Dritten besteht. In dieser Konstellation wäre dieser Dritte die BA.
Bei angestellten Kräften der Auftragnehmer oder weiterer Subunternehmen stellt sich daneben die Frage einer Arbeitnehmerüberlassung. Auch nach dem AÜG kommt es auf die tatsächliche Eingliederung und Weisungsunterworfenheit an. Werden Beschäftigte über mehrere Unternehmen bis zum tatsächlichen Einsatzbetrieb weitergereicht, kann zudem ein unzulässiger Ketten-, Zwischen oder Weiterverleih im Raum stehen. Daraus können Bußgelder und weitere finanzielle Risiken entstehen.
Besonders auffällig ist die Kombination aus personengebundener Einarbeitung, BA-spezifischen Prozessen, Vergütung nach Zeitaufwand und der gleichzeitigen Distanzierung von der konkreten Vertrags- und Vergütungssituation der eingesetzten Personen. Nach eigener Auskunft kontrolliert die BA, ob nur „produktive“ Zeiten abgerechnet werden. Wie ihre Auftragnehmer mit Subunternehmern oder Freelancern verfahren, kennt sie dagegen nicht.
Die BA organisiert damit den wirtschaftlichen Rahmen des Einsatzes, bestimmt den Umfang der Einarbeitung und kontrolliert die Abrechnung. Für Vergütung, Status und Risiken verweist sie jedoch auf die vorgeschalteten Dienstleister.
Was bei privaten Unternehmen als mögliches Indiz für Eingliederung, Fremdsteuerung oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung geprüft würde, wird bei der BA vertraglich organisiert und anschließend zur Angelegenheit der Vertragskette erklärt.
PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH
Besonders groß ist die finanzielle Dimension bei der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH. Unter dem Titel „Low-Code-Umsetzungsressourcen“ werden externe IT-Kapazitäten mit einem möglichen Gesamtvolumen von rund 454,8 Millionen Euro für zahlreiche Behörden und öffentliche Stellen beschafft.
Die Leistungsbeschreibung enthält mehrere Strukturelemente, die gemessen an den DRV-Kriterien bemerkenswert sind: Projektmethoden werden gemeinsam festgelegt, das eingesetzte Personal steht in direktem Austausch mit der abrufenden Stelle, konkrete Personen werden anhand von Profilen vorgestellt und ihr Einsatz kann abgelehnt oder eine bereits erteilte Zustimmung später widerrufen werden. Zugriffe, Software, Netzwerkverbindungen, Hardware und bei Bedarf sogar Arbeitsplätze stellt die öffentliche Hand bereit.
Bei einem möglichen Volumen von fast einer halben Milliarde Euro ist die Frage nach der rechtssicheren Ausgestaltung solcher Fremdpersonalmodelle keine Nebensache. Sie betrifft Vergabepraxis, Haftungsrisiken, mögliche Beitragsfolgen und die Frage, ob der Staat beim eigenen Einkauf dieselben Prüfmaßstäbe anlegt, die er gegenüber privaten Auftraggebern durchsetzt.
Bei privaten Unternehmen wäre das ein Prüfprogramm. Bei der öffentlichen Hand ist es ein Beschaffungsmodell mit einem Volumen von fast einer halben Milliarde Euro.
Titel: Low-Code-Umsetzungsressourcen
PD interne Vergabe-Nr.: 2024-I-097
Höchstbetrag: 454.800.560 Euro (ca. 454,8 Mio. Euro)
TED Wettbewerb: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/259036-2025
TED Ergebnis: https://ted.europa.eu/de/search/result?FT=2024-I-097¬ice-type=can-standard%2Ccan-social%2Ccan-desg%2Ccan-tran&place-of-performance=DEU&buyer-name=PD+-+Berater+der+%C3%B6ffentlichen+Hand+GmbH&search-scope=ALL&only-latest-versions=true
Abnehmer dieser „Umsetzungsressourcen“ sind u.a: ITZBund; ZIT-BB; BITBW; Land Berlin – Senatskanzlei; Land Saarland – Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie; Land Hessen – Hessisches Ministerium für Digitalisierung und Innovation; Land Mecklenburg-Vorpommern – Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport M-V; Freistaat Bayern – Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz; Freistaat Thüringen – Ministerium für Digitales und Infrastruktur.
In der Vergangenheit verfügte die PD über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Gesellschaft in staatlichem Besitz, die sich selbst als Beratungsunternehmen versteht, hatte offenbar auch mit Zeitarbeit experimentiert, also mit jenem Modell, bei dem Menschen wie verschiebbare Projektbausteine in fremde Organisationen geschoben, Verantwortlichkeiten vernebelt und Personalgestellung mit einem Beratungsetikett versehen wird.
Mit Stand Juli 2026 ließ sich eine entsprechende Erlaubnis für die PD im offiziellen Portal der BA allerdings nicht mehr auffinden.
Liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor und verfügt die PD über keine gültige Erlaubnis, wird kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen fingiert, regelmäßig also mit einer Behörde. Näheres hierzu findet sich auf der Webseite des Zolls.
So streng prüft die DRV private Auftraggeber
Um den Widerspruch zu verstehen, lohnt sich ein Blick in einen Widerspruchsbescheid der DRV Bund aus dem Jahr 2026. Darin beschreibt die Behörde ungewöhnlich deutlich, welche Merkmale moderner IT-Projektarbeit sie gegen eine selbstständige Tätigkeit werten kann.
Die Liste ist lang: arbeitsteiliges Zusammenwirken, langfristige Projektarbeit, fremde IT-Systeme, eingeschränkte Gestaltungsmacht und die Tätigkeit innerhalb einer Vertragskette. Selbst weitere Auftraggeber können nach der Argumentation der DRV „ohne Belang“ sein. Remote-Arbeit und Homeoffice, im Behördenwesen auch als mobiles Arbeiten bekannt, verlieren ihren Entlastungswert. An die Stelle klassischer Weisungen können digitale Einbindung und Datenorganisation treten.
Diese Maßstäbe sind für private Auftraggeber folgenreich. Deshalb stellt sich die Frage, wie sie bei der öffentlichen Hand angewendet werden.
Widerspruchsbescheid: PDF
Widerspruchsbescheid – Urteile (PDF | Excel)
Im konkreten Fall geht es um einen IT-Spezialisten. Die DRV Bund argumentiert jedoch erstaunlich kreativ: Herangezogen werden auch Entscheidungen zu Piloten, Pflegekräften, Musikschullehrern, Notärzten, Fahrkartenkontrolleuren, Bus- und Lkw-Fahrern, Reinigungskräften und Familienhelfern. Aus dieser juristischen Collage soll der Maßstab für moderne IT-Projektarbeit entstehen.
Agile Arbeitsmethoden (Scrum, Kanban, Design Thinking)
Die DRV Bund widmet der agilen Arbeitswelt breiten Raum. Scrum, Kanban und Design Thinking seien gerade in der IT geeignet, komplexe Projekte flexibel zu bewältigen. Die Behörde beschreibt damit zunächst eine Arbeitswelt, in der klassische Abteilungsstrukturen verschwinden und sich selbst organisierende Teams an ihre Stelle treten.
Um schnell und effektiv auf sich ändernde Gegebenheiten reagieren zu können, setzen Unternehmen gerade im Bereich der IT vermehrt auf agile Arbeitsmethoden. Die dabei vorhandenen Besonderheiten sind bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen, auch weil die Auswirkungen der Digitalisierung auf neue Formen der Projektund Arbeitsorganisation vielfältig sind. Bereits seit einiger Zeit ermöglicht sie eine Flexibilisierung der Arbeitszeit und beim Arbeitsort (wie Home- oder Mobil-Office). Darüber hinaus haben agile Arbeitsmethoden als neuere Form der Projekt- und Arbeitsorganisation an Bedeutung zugenommen. Die bisherigen Strukturen mit feststehenden Fachabteilungen werden aufgelöst und an ihre Stellen treten individuell zusammengesetzte, sich selbst organisierende Teams. Die Umstellung auf Agilität muss in diesem Zusammenhang nicht notwendigerweise für das gesamte Unternehmen erfolgen. Es gibt verschiedene Methoden (Scrum, Kanban oder auch Design Thinking etc.). Besonders im Bereich der IT oder Forschung/Entwicklung setzen die Unternehmen dabei auf diese Methoden; denn diese Verfahren sind besonders dafür geeignet, komplexe Entwicklungsprojekte flexibel zu bewältigen.
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 6, agilen Arbeitsmethoden
Auch externe Spezialisten können nach Darstellung der DRV Teil solcher agilen Teams sein. Sie arbeiten mit internen Beschäftigten zusammen, stimmen sich laufend ab und wirken „Hand in Hand“ an der Auftragserledigung mit. Gerade diese im Projektgeschäft übliche Zusammenarbeit wird später zum Ansatzpunkt für die statusrechtliche Bewertung.
Stehen einem Unternehmen die für ein (IT- und/oder Unternehmens-)Projekt notwendigen Ressourcen nicht zur Verfügung, können beauftragte Spezialisten als Fremdkräfte gemeinsam mit dem eigenen Personal in gemischten (z. B. sogenannten Development-) Teams tätig werden. Für die Auftragserledigung bedarf es eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens aller Teammitglieder. Es existieren ständige Rückkoppelungen untereinander und sie müssen hier „Hand in Hand“ zusammenarbeiten. Alle Teammitglieder haben die gleichen Entscheidungskompetenzen und -verantwortlichkeiten.
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 6, Fremdkräfte für agile Arbeitsmethoden
IT-Fachkräfte "nur" Erfüllungsgehilfen
Besonders deutlich wird die Sichtweise der DRV bei mehrstufigen Vertragsverhältnissen. Wer als selbstständiger IT-Spezialist an einem Kundenprojekt mitarbeitet, erfüllt nach dieser Argumentation keine eigene Verpflichtung gegenüber dem (End-)kunden. Die DRV bringt die Rolle des Auftragnehmers auf eine bemerkenswert knappe Formel: Er sei damit „nur“ Erfüllungsgehilfe.
Der Auftragnehmer erfüllte keine eigenen Vertragspflichten gegenüber dem (End-)Kunden, sondern war letztlich zur Erfüllung von Vertragspflichten der Auftraggeberin gegenüber deren Kunden tätig; Er als Auftragnehmer war damit "nur" Erfüllungsgehilfe (vgl. BSG, Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - juris Rn. 33; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.12.2021 -L8 R 13/15 - juris).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 6, Erfüllungsgehilfen in der IT-Branche
-> BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R (IT-Branche, Vertragskette)
-> LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.12.2021 - L8 R 13/15 (SAP-Berater)
Funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess
Bei hochqualifizierten Spezialisten muss ein klassisches Weisungsrecht nach Auffassung der DRV kaum noch sichtbar sein. Es könne sich zu einer „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinern. Für agile Projekte zieht die Behörde daraus einen weitreichenden Schluss: „Auf jeden Fall liegt ein hohes Maß an Eingliederung vor.“ Agile Arbeitsmethoden seien schließlich selbst das „Eingeständnis“, dass die Einbindung Externer in die betrieblichen Strukturen zu besseren Ergebnissen führe.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass das konkrete fachliche Weisungsrecht gerade bei Hochqualifizierten bzw. Spezialisten aufs Stärkste eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann. Dennoch ist in einem solchen Fall die Dienstleistung fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird (s. Ausführungen oben). Auf jeden Fall liegt ein hohes Maß an Eingliederung vor. Agile Arbeitsmethoden sind schließlich das Eingeständnis, dass die Einbindung der Externen in die Strukturen des Betriebes zu besseren Arbeitsergebnissen führt. Die Fremdkräfte — wie auch hier der Auftragnehmer - erhalten in der Regel ein erfolgsunabhängiges pauschales Honorar, welches üblicherweise höher ist als das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist jedoch zu beachten, dass die Honorarhöhe nur eines von vielen zu berücksichtigenden Indizien ist (BSG, Urteil vom 24. November 2020 - B 12 KR 23/19 R -, juris und ausführlich BSG-Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 8 7 Nr 42, RdNr 36 f mwN).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 6, funktionsgerecht dienende Teilhabe
-> BSG, Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R (Leiter mit stiller Beteiligung)
-> BSG, Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R (Fachärztin für Anästhesie)
Einbringung von Knowhow
Auch typische Merkmale hochqualifizierter Projektarbeit legt die DRV gegen eine selbstständige Tätigkeit aus. Persönliche Leistung, feste Vergütungssätze und der Einsatz vor allem des eigenen Fachwissens sprächen gegen ein wesentliches Unternehmerrisiko. Selbst ein breiter Kundenstamm hilft in dieser Betrachtung nicht weiter: „Ob ein Auftragnehmer noch für andere Auftraggeber tätig ist, ist hier ohne Belang.“ Die Schlussfolgerung fällt entsprechend grundsätzlich aus: „Somit fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit.“
Festzuhalten bleibt: Der Auftragnehmer war als hochqualifizierte Fachkraft zeitlich oder zweckbefristet engagiert und höchstpersönlich tätig. Er wurde nach festen pauschalen Sätzen vergütet. Ob ein Auftragnehmer noch für andere Auftraggeber tätig ist, ist hier ohne Belang. Er trug kein wesentliches Unternehmerrisiko und verfügte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel - er erbrachte im Wesentlichen nur sein Knowhow ein. Somit fehlt es regelmäßig an den Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit.
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 7, Einbringung von Knowhow
Fachkompetenz und Gestaltungsmacht
Besondere Fachkenntnisse allein verschaffen einem Spezialisten nach Auffassung der DRV noch keine unternehmerische Freiheit. Selbst seltenes Wissen und eine starke fachliche Stellung gegenüber dem Auftraggeber reichen dafür nicht aus. Die Behörde formuliert: „Allein ein faktisch bestehendes Herrschaftswissen oder besondere Fachkompetenz begründet noch keine eigene Gestaltungsmacht.“
Und weiter: Allein ein faktisch bestehendes Herrschaftswissen oder besondere Fachkompetenz begründet noch keine eigene Gestaltungsmacht (zu dem Aspekt der freien Gestaltungsmacht, vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R - Rn. 35).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 7, Gestaltungsmacht
-> BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R (IT-Branche, Vertragskette)
Rechtsmacht und "Schönwetter-Selbständigkeit" in harmonischen Zeiten
Entscheidend ist für die DRV nicht allein, ob ein Auftraggeber tatsächlich Weisungen erteilt. Maßgeblich sei vielmehr, ob er rechtlich die Macht dazu besitzt. Eine über Jahre gelebte Zusammenarbeit ohne konkrete Anweisungen kann damit hinter theoretischen Befugnissen zurücktreten. Die DRV warnt in diesem Zusammenhang vor einer „Schönwetter-Selbstständigkeit“ lediglich in harmonischen Zeiten.
Ob und in welchem Umfang die Auftraggeberin in der Vertragspraxis im Sinne explizit erteilter konkreter schriftlicher oder mündlicher Anweisungen von ihren Weisungsrechten Gebrauch gemacht hat bzw. ob ihre Weisungsbefugnisse für den Auftragnehmer oder auch Dritte (deutlich) zu Tage getreten sind, spielt für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status keine Rolle. Maßgeblich ist allein die im streitigen Zeitraum bestehende Rechtsmacht, erforderlichenfalls Weisungen erteilen zu können. Werden Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechte in der Vertragspraxis nicht wahrgenommen, kann aus diesem Umstand nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl. z. B. BSG Urt. v. 14.3.2018 -B 12 KR 13/717 R - juris Rn. 23; Urt. v. 11.11.2015-B 12 R 2/14 R - juris Rn. 39, 41; Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R - juris Rn. 31; vgl. z. B. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 61 m.w.N.). Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist für die Statusbeurteilung nicht maßgeblich. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten lässt sich mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungsund beitragsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbaren (st. Rspr; vgl. z. B. BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R - juris Rn. 15).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 7 f., Schönwetter-Selbständigkeit
-> BSG Urt. v. 14.3.2018 - B 12 KR 13/717 R (GmbH-Geschäftsführer, Rechtsmacht)
-> BSG Urt. v. 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R (Minderheitsgesellschafter GmbH)
-> BSG Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 10/14 R (Minderheitsgesellschafter GmbH)
-> LSG NRW, Urt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 126/19 (Minderheitsgesellschafter GmbH)
-> BSG Urt. v. 27.4.2021 - B 12 KR 27/19 R (Steuerberater)
Moderne Arbeitswelt, Einbindung in Informations- und Datennetz und Überwachung mittels Datenschatten
In der digitalisierten Arbeitswelt sucht die DRV nach neuen Formen betrieblicher Einbindung. Weil feste Arbeitszeiten, Büros und klassische Einzelweisungen an Bedeutung verlieren, können nach ihrer Auffassung andere Kriterien an ihre Stelle treten: die „Einbindung in das Informations- und Datennetz des Auftraggebers“, die Abhängigkeit von dessen Datenorganisation und sogar die „Überwachung mittels Datenschatten“. Der digitale Zugang zum System des Kunden kann damit selbst Teil der Statusprüfung werden.
Zudem gilt auch hier entsprechend der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 26. Januar 2023 - L 4 KR 550/16 -, juris) das fehlende feste Arbeits- oder Bürozeiten in Kombination mit einer z. B. in der eigenen Wohnung vollzogenen Aufgabenerledigung bei gleichzeitiger Einbindung in eine nicht selbstgeschaffene betriebliche Organisation schon in der Vergangenheit einer Qualifizierung als Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn nicht entgegen standen (BSG, Urteil vom 18. November 1980 - 12 RK 76/79 -, juris). Aufgabe von Rechtsprechung ist es aber auch, die herkömmlichen Kriterien entsprechend der Entwicklungen der Arbeitswelt teleologisch weiterzuentwickeln. In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass Freiheiten bei Ort und Zeit der Tätigkeit in der modernen Arbeitswelt nicht zwingend für Selbständigkeit sprechen (BSG, Urteil vom 27. April 2021 - B 12 KR 27/19 R -, Rn. 15; Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, Rn. 36; jeweils juris). Dies gilt insbesondere in den zunehmend entmaterialisierten Betrieben der IT-Branche. Hier spielen Weisungsrechte des Arbeitgebers bzgl. Zeit, Ort und Art der Tätigkeit eine zunehmend geringere Rolle. An die Stelle von Weisungsrechten kann hier z.B. die Einbindung in das Informations- und Datennetz des Auftraggebers, die Abhängigkeit von dessen Datenorganisation und die Überwachung mittels Datenschatten treten. Freiheiten bei Ort und Zeit der zu erbringenden Dienstleistung stehen daher einer Zuordnung zum Typus der Beschäftigung nicht entgegen, wenn — wie hier — zugleich eine Eingliederung in eine nicht selbst bestimmte betriebliche Organisation besteht und es an jeglichem Vergütungsrisiko mangelt.
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 8, moderne Arbeitswelt, Datennetz
-> LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.01.2023 - L 4 KR 550/16 (IT-Spezialist)
-> BSG, Urteil vom 18.11.1980 - 12 RK 76/79 (Vermögens- bzw. Hausverwalterin)
-> BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B12 KR 27/19 R (Steuerberater)
-> BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R (Merchandising, Rackjobbing)
Remote-Arbeit und Homoffice keine tauglichen Abgrenzungskritierien für selbständige Tätigkeit
Auch die freie Wahl des Arbeitsortes verliert nach Auffassung der DRV zunehmend an Bedeutung. Remote-Arbeit sei kein taugliches Alleinstellungsmerkmal selbstständiger Tätigkeit. Stattdessen rücken der „Aspekt der funktionalen/arbeitsteiligen Eingliederung in einen Betrieb“ und der „Umfang der persönlichen Gestaltungsfreiheit“ in den Vordergrund.
Unter Berücksichtigung einer seit Jahren zunehmenden Weiterentwicklung der Betriebs- und Arbeitswelt kann aus dem Ort, an dem eine Tätigkeit für einen anderen regelmäßig erledigt wird, auch im Kontext von § 7 SGB IV gerade nicht schematisch auf eine fehlende Eingliederung in einen Betrieb geschlossen werden. Die Remote-Arbeit ist daher kein Alleinstellungsmerkmal und damit kein taugliches Abgrenzungsmerkmal für eine selbständige Tätigkeit. Umso mehr Gewicht erlangen in solchen Fällen die übrigen Merkmale, so der Aspekt der funktionalen/arbeitsteiligen Eingliederung in einen Betrieb, der Umfang der persönlichen Gestaltungsfreiheit (dazu BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 12/17 R) und vor allem die Frage, ob die Tätigkeit durch ein relevantes Unternehmerrisiko im Einzelfall gekennzeichnet ist. (analog Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2023 - L 28 BA 12/23 BER -, juris).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 8, Remote-Arbeit
-> BSG Urt. v. 14.03.2018 - B 12 KR 12/17 R (IT-Branche, Vertragskette)
-> LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2023 - L 28 BA 12/23 BER (Remote IT-Service)
Für das Homeoffice zieht die DRV die Linie noch deutlicher. Die Arbeit aus den eigenen vier Wänden und die damit verbundene Freiheit vom Weisungsrecht über den Arbeitsort sollen angesichts der heutigen Verbreitung von Homeoffice kein taugliches Abgrenzungs-kriterium mehr sein. Der Ort, an dem gearbeitet wird, verliert damit seinen früheren Aussagewert.
Der Umstand, dass der Auftragnehmer aus dem eigenen Homeoffice arbeitete und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlagen, ist in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten im Homeoffice zu arbeiten, kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 3 BA 25/19 -, juris & LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2023 - L 2/12 BA 17/20).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 8, Homeoffice (auch mobiles Arbeiten)
-> LSG Hamburg, Urteil vom 26. Januar 2021 - L 3 BA 25/19 (Kundenakquisition)
-> LSG Nds., Urteil vom 20.02.2023 - L 2/12 BA 17/20 (Medizinische Hotline)
Kapitalrisiko als Unternehmerrisiko
Beim Unternehmerrisiko verlangt die DRV mehr als die bloße Möglichkeit finanzieller Verluste. Entscheidend sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit ungewissem Erfolg eingesetzt werden. Doch auch ein solches Risiko soll nur dann für Selbstständigkeit sprechen, wenn ihm zugleich größere Freiheiten bei der Gestaltung und dem Umfang der eigenen Tätigkeit gegenüberstehen.
Bitte beachten Sie zudem: Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung indessen nicht wesentlich bestimmen (BSG; Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel al-so ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, U. v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 RR -).
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 8 f., Kapitalrisiko
-> BSG, Beschl. v. 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B (Reinigungskraft)
-> BSG, Urteil v. 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 RR (Familienhelfer, Jugendhilfe)
Umdeutung von Selbständigkeit
Besonders grundsätzlich wird die DRV bei Vertragsgestaltungen, mit denen ein Auftragnehmer wie ein Selbstständiger behandelt wird. Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaub oder Urlaubsgeld, die Pflicht zur eigenen Versteuerung, die eigene Absicherung in Kranken und Sozialversicherung sowie die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber wertet sie nicht ohne Weiteres als Merkmale unternehmerischer Selbstständigkeit. Die dahinterliegende Argumentation ist deutlich: Ein faktisch Beschäftigter wird nicht dadurch zum Selbstständigen, dass der Auftraggeber ihm die Risiken der Selbstständigkeit überträgt und die Schutzrechte eines Arbeitnehmers vorenthält.
Selbst wenn solche Regelungen tatsächlich gelebt werden, lassen sie nach Auffassung der DRV lediglich Rückschlüsse auf den „Willen der Vertragsparteien“ zu, Beschäftigung auszuschließen. Entscheidend seien vielmehr echte Handlungsspielräume und die Frage, ob eine „funktionsgerecht dienende Eingliederung in die Organisation der Auftraggeberin“ vorliegt.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- beziehungsweise Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen beziehungsweise zu vermeiden (zum Beispiel Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub beziehungsweise Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen (vergleiche nämlich § 32 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu (BSG vom 18.11.2015 - Az.: B 12 KR 16/13 R - Rdnr. 27). Etwaige Handlungsspielräume für den Auftragnehmer, die gegen eine auch nur funktionsgerecht dienende Eingliederung in die Organisation der Auftraggeberin sprechen könnten, sind weder erkennbar noch substantiiert nachgewiesen worden.
DRV Bund, Widerspruchsbescheid, Seite 9 f., Umdeutung von Selbständigkeit
-> "Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub"
-> "Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern"
-> "Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden"
-> "Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen"
-> "Willen der Vertragsparteien" [...] kommt "keine eigenständige Bedeutung zu"
-> "funktionsgerecht dienende Eingliederung in die Organisation der AG"
Qualität von Widerspruchsbescheiden
Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), äußerte sich zu den Widerspruchsausschüssen der DRV Bund in Bundestagsdrucksache 21/4263 vom 19. Februar 2026:
Die Widerspruchsausschüsse haben in keinem Fall die Entscheidung der Clearingstelle durch Dritte überprüfen lassen.
Antwort der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 21/4263, Seite 5
Eine unabhängige Kontrolle durch Dritte findet im Widerspruchsverfahren nicht statt.
Gleichzeitig wurden laut Bundesregierung in gleicher Bundestagsdrucksache jährlich grob 19 bis 23 Prozent der Widersprüche zumindest Teilweise zugunsten der Betroffenen entschieden; bei anschließenden Klagen waren es sogar 24 bis 31 Prozent. Das ist nicht gerade ein Gütesiegel für unfehlbare Entscheidungen.
Wenn der Zoll auf Statusfeststellungen der DRV zurückgreift, muss sich dieser auf eine gewisse Qualtität verlassen können, die offenschtlich sehr zweifelhaft ist.
Für die Betroffenen können die Folgen existenzbedrohend sein. Wird eine selbständige Tätigkeit rückwirkend als Beschäftigung eingestuft, können Gewerbekredite sofort fällig werden. Im schlimmsten Fall treibt die nachträgliche Umqualifizierung den Betroffenen unmittelbar in die Zahlungsunfähigkeit und weiter in die Privatinsolvenz.
Auf Nachfrage äußert sich die DRV Bund wie folgt zu ihren Widerspruchsausschüssen: PDF
In jeder Ausschusssitzung werden zwischen 25 und 30 Fälle verhandelt. Nach der Verhandlung jedes Einzelfalles erfolgt die Abstimmung, ob der Widerspruch zurückgewiesen wird oder eine Stattgabe erfolgt.
Am Ende der Sitzung wird ein Tagesordnungsprotokoll erstellt, in dem die 25 - 30 Einzelfälle und das jeweilige Verhandlungsergebnis dargestellt wird. Dieses wird vom Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses (halbjährlich wechselnd Arbeitgebervertreter oder Vertreter der Versicherten) unterschrieben.
Danach wird in jedem Einzelfall von dem jeweiligen Dezernenten der Widerspruchsbescheid gefertigt und versendet. [...]
Für die Bearbeitung eines Widerspruchsbescheides gibt es eine Reihe von Textbausteinen, welche auf den einzelnen Fall abgestimmt und angewendet werden.IFG-Auskunft der DRV Bund zu ihren Widerspruchsausschüssen, 28. April 2026
Das wirft Fragen zur tatsächlichen Einzelfallprüfung auf. Wo in kurzer Folge Dutzende Verfahren entschieden und die Bescheide anschließend aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzt werden, droht die individuelle Tätigkeit hinter einem standardisierten Prüfraster zu verschwinden.
Dass der Bescheid für einen IT-Selbständigen offenbar auf Textbausteine aus völlig anderen Berufsfeldern zurückgreift, etwa zu Piloten, Pflegekräften, Musikschullehrern, Notärzten, Fahrkartenkontrolleuren, Bus- und Lkw-Fahrern, Reinigungskräften oder Familienhelfern, verstärkt den Eindruck, dass die Begründung nicht auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten ist.
Für die DRV bedeutungslos, bei der BA Vertragsgrundlage
Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet Vertragsklauseln, mit denen typische Folgen eines Beschäftigtenstatus vermieden werden sollen, mit deutlichem Misstrauen. Dazu zählt sie ausdrücklich Regelungen zu Urlaub, Entgeltfortzahlung, Steuern, Sozialversicherung und mehreren Auftraggebern. Selbst wenn solche Vorgaben tatsächlich gelebt werden, sollen sie nach Auffassung der DRV vor allem den Willen der Vertragsparteien zeigen, Beschäftigung auszuschließen. Ein Blick in die Vertragsbedingungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) in den 9. Rahmenvertrag für Systementwicklung (9. RV-SE) macht diese Argumentation bemerkenswert.
Denn die BA verwendet selbst einen ganzen Katalog von Klauseln, deren Zweck erkennbar darin liegt, Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung auszuschließen. Das Direktionsrecht soll beim Auftragnehmer verbleiben. Weisungen, Arbeitsaufträge und Einsatzpläne sollen über einen benannten Ansprechpartner laufen. Eine Eingliederung in die Betriebsorganisation wird ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen. Mitarbeiter und Selbstständige sollen nach außen als solche kenntlich gemacht werden. Freelancer müssen zudem auch für andere Auftraggeber tätig werden können und dürfen nicht ausschließlich und dauerhaft für den Auftraggeber arbeiten.
Legt man darauf den Maßstab der DRV an, wird es interessant. Dann wären auch diese Regelungen zunächst Ausdruck des Willens der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen. Genau diesem Willen spricht die DRV Bund für die Statusbeurteilung aber keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend wäre danach nicht, was im Vertrag steht, sondern ob die behauptete Trennung tatsächlich gelebt wird, ob reale Handlungsspielräume bestehen und ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers tatsächlich vermieden wird.
Die Frage drängt sich deshalb auf: Warum sollen entsprechende Klauseln bei privaten Auftraggebern als bloßer Versuch gelten können, Beschäftigung und die daran anknüpfenden Schutzrechte zu vermeiden, während die BA selbst nahezu lehrbuchartig festlegt, wie Beschäftigung vertraglich ausgeschlossen werden soll? Vertragsklauseln dürften schließlich nicht dadurch an Aussagekraft gewinnen, dass auf einer Seite eine Bundesbehörde unterschreibt.
Milliardenmarkt Fremdpersonal: Der Staat bestellt agil
Die öffentliche Hand beschafft in großem Umfang externe IT-Leistungen. In Ausschreibungen von Behörden, Sozialversicherungsträgern und öffentlichen Unternehmen finden sich agile Teams, Scrum, DevOps, enge Abstimmung, Projektunterstützung und Fremdpersonal.
Nicht jede dieser Vergaben betrifft Solo-Selbstständige, und nicht jede enge Zusammenarbeit begründet Beschäftigung. Der finanzpolitisch relevante Punkt liegt woanders: Wenn dieselben Organisationsmerkmale bei privaten Auftraggebern Prüfungen, Beitragsnachforderungen und FKS-Verfahren auslösen können, muss nachvollziehbar sein, nach welchen Regeln die eigenen Beschaffungsmodelle des Staates geprüft werden.
BA - Bundesagentur für Arbeit
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/478526-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Das IT-System AMM soll im Sinne von DevSecOps durch ein interdisziplinäres agiles Team, welches eine eigene operative Einheit bildet, betrieben werden und soll eine technische und fachliche Weiterentwicklung erfahren.“
BDR - Bundesdruckerei GmbH
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/302106-2025
- Zusammenfassung:
Die Bundesdruckerei hat im März 2025 Rahmenverträge mit mehreren Beratungsunternehmen und Personalvermittlern für den Einsatz von IT-Fremdpersonal abgeschlossen. Laufzeit: 24 Monate. Gesamtvolumen: rund 307 Mio. Euro.
KfW - Kreditanstalt für Wiederaufbau
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/171656-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Im Rahmen der Zuschlagskriterien bewertet die KfW das Thema innovative Ziele (Agile Zusammenarbeit, kontinuierlicher Verbesserungsprozess, Ideenmanagement, Förderung der Digitalisierung).“
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/494964-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Die Durchführung des Projektes erfolgt auf Basis eines agilen Projektmanagements.“
FITKO - Föderale IT-Kooperation AöR
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/408023-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Diese zu erbringenden Leistungen werden nach Aufwand vergütet und in agiler Vorgehensweise in enger Abstimmung mit der Auftraggeberin erbracht“
ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/532277-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Projektmanagement und Projektmanagementunterstützung mit agilen und hybriden Methoden„
BayLfSt - Bayerisches Landesamt für Steuern (ELSTER)
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/89371-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Länderübergreifende agile Software-Entwicklung, User Research und Discovery für Mein ELSTER 2.0„ - Zusammenfassung:
Die Entwicklung der Steuersoftware „ELSTER“ erfolgt nachweislich unter Einbindung von Fremdpersonal in agilen Teams.
Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (KONSENS)
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/35680-2025
- Zusammenfassung:
Projektunterstützung im Bereich KONSENS für das Rechenzentrum der Finanzverwaltung des Landes NRW unter Einbindung von Fremdpersonal.
DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/568806-2025
- Auszüge aus den Vergabeunterlagen:
„Unterstützungsleistung meint hier Tätigkeiten im Sinne einer Dienstleistung, die keine Erfolgsverantwortung im Sinne des Werkvertragsrechts beinhaltet.“
„Projektleitung meint hier die eigenständige Planung, Durchführung und Steuerung von IT-Projekten nach der Projektmanagement Methode Scrum.“
DAK-Gesundheit
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/74155-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Zusätzlich werden agile Frameworks (bspw. Scrum) berücksichtigt, um die Transformation zu einer DevOps-Organisation zu unterstützen, um flexibler und schneller auf Veränderungen reagieren und kontinuierliche Verbesserungen in der Service-Bereitstellung und im IT-Betrieb erzielen zu können.“
VBG - Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/507529-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Mind. drei (3) Mitarbeitende haben Kenntnisse mit Vorgehensmodellen zur agilen Projektdurchführung.“
HZD - Hessische Zentrale für Datenverarbeitung
- TED-Link: https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/542778-2025
- Auszug aus den Vergabeunterlagen:
„Mindestens fünf Jahre Erfahrung im Arbeiten mit agilen Methoden wie z.B. Scrum bei einer Teamgöße von mindestens 6 Personen„
Der Staat bestellt agil und prüft anschließend die Eingliederung
Die Beispiele zeigen einen bemerkenswerten Gegensatz. Auf der einen Seite beschafft die öffentliche Hand externe IT Expertise für agile Projekte, gemischte Teams, Scrum Prozesse und DevOps Organisationen. Auf der anderen Seite kann genau diese Form der Zusammenarbeit in einem Statusverfahren gegen die Selbstständigkeit eines einzelnen Spezialisten ausgelegt werden. Die DRV formuliert sogar, agile Arbeitsmethoden seien das „Eingeständnis“, dass die Einbindung Externer in betriebliche Strukturen zu besseren Arbeitsergebnissen führe.
Damit entsteht ein strukturelles Problem. Moderne IT Projekte werden häufig gerade deshalb extern unterstützt, weil Spezialwissen im eigenen Haus fehlt und komplexe Vorhaben ohne enge fachliche Abstimmung kaum funktionieren. Wird diese notwendige Zusammenarbeit anschließend als Eingliederung gewertet, kann aus dem Erfolgsmodell agiler Projektarbeit ein sozialversicherungsrechtliches Risiko werden.
Der Widerspruch liegt nicht darin, dass öffentliche Auftraggeber agile Methoden nutzen. Er liegt darin, dass dieselbe Organisationsform je nach Perspektive völlig unterschiedlich gelesen wird. In der Ausschreibung gilt enge agile Zusammenarbeit als Qualitätsmerkmal. Im Statusverfahren kann sie zum Argument für Beschäftigung werden. Für Unternehmen und Selbstständige bleibt damit eine einfache, aber unangenehme Frage: Wie soll moderne Projektarbeit organisiert werden, wenn gerade ihre typischen Arbeitsformen später gegen die Selbstständigkeit sprechen können?
Die DRV in Würzburg bestellt selbst: Freelancer für mehr als drei Jahre für das EUDI-Wallet
Für einen Konsistenz-Check braucht es keine neuen Kriterien. Es genügt, die Argumentation der DRV aus ihrem eigenen Widerspruchsbescheid neben das Projektinserat zu legen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat in ihrem Widerspruchsbescheid selbst ausführlich beschrieben, woran sie abhängige Beschäftigung in modernen IT-Projekten erkennen will. Agile Teamarbeit kann danach für ein „hohes Maß an Eingliederung“ sprechen. Die Einbindung in Informations- und Datennetze des Auftraggebers kann an die Stelle klassischer Weisungen treten. Remote-Arbeit taugt nicht mehr als Abgrenzungsmerkmal. Weitere Auftraggeber können „ohne Belang“ sein. Und wer in einer Vertragskette an einem größeren Projekt mitwirkt, kann aus Sicht der DRV am Ende „nur“ Erfüllungsgehilfe sein.
Ende Juni 2026 taucht im Umfeld der Rentenversicherung ein Projektinserat für die EUDI-Wallet auf, ein europäisches Prestigeprojekt. Gesucht wird ein freiberuflicher Senior Backend Developer für einen Einsatz über mehr als drei Jahre. Gefordert werden Teamarbeit mit Konzeptionisten, Designern, Entwicklern und Testern, kollaborative Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren des Sektors sowie die Nutzung eines bereitgestellten Designsystems und benannter Arbeitswerkzeuge. Vorgesehen sind mindestens 80 Prozent Remote-Arbeit und bis zu 20 Prozent Einsatz vor Ort in Würzburg.
Die DRV kann sich nicht allein darauf berufen, dass das Fremdpersonal formal bei einem Personaldienstleister unter Vertrag steht und sie selbst deshalb keine Verantwortung treffe. Maßgeblich ist nicht allein die vertragliche Konstruktion, sondern die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Die DRV lässt das Fremdpersonal auf ihren IT-Systemen, in ihren Räumlichkeiten und in arbeitsteiliger Zusammenarbeit in Teams tätig werden. § 7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV sieht ausdrücklich vor: „Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht.“ Dieser Dritte ist hier die DRV selbst. Auch das Arbeitnehmerüberlassungs-gesetz (§ 1 Abs. 1 AÜG) knüpft an eine Dreiecksbeziehung zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher an. Soweit die Tätigkeit tatsächlich in der Arbeitsorganisation der DRV erbracht wird, ist die DRV jedenfalls nicht schon deshalb aus der rechtlichen Betrachtung herauszunehmen, weil das Fremdpersonal formal über einen Personaldienstleister eingesetzt wird.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist ebenfalls Teil des politischen und organisatorischen Umfelds des Vorhabens. Im dokumentierten Beitrag auf LinkedIn wird die Zusammenarbeit mit BA und DRV bei der EUDI-Wallet beschrieben, zugleich ist von einer Projektgruppe im Ministerium und Beschäftigten die Rede, die Prozesse teilweise als agile Coaches unterstützen.
Die DRV hat die Kriterien formuliert. Nun stellt sich die Frage, wer ihre Anwendung kontrolliert, wenn die DRV selbst Auftraggeber ist.
Auszüge aus dem Inserat für das DRV-Projekt
Vollständiges Projektinserat: PDF
Zusammenarbeit & Sektorkooperation:
- Zusammenarbeit mit anderen Akteuren des Sektors bei der Entwicklung (nicht-sektorspezifische Themen)
- Kollaborative Verfolgung einer Referenzentwicklung des Sektors
Anforderungen:
- Teamarbeit: Zusammenarbeit mit Konzeptionisten, Designern, Entwicklern, Testern und anderen Teammitgliedern
Arbeitsgrundlagen:
- Designsystem der Rentenversicherung wird zur Verfügung gestellt
- HCL Notes, Atlassian Confluence, Atlassian Jira, Microsoft Office
Rahmenbedingungen:
- Projektlaufzeit: 01.08.2026 – 30.12.2029 [41 Monate]
- Ort: min. 80% remote // max. 20% on-site in Würzburg
Konsistenz-Check: Fremdpersonaleinsatz bei der DRV nach den Regeln der DRV
Agile Zusammenarbeit
Die DRV schreibt, agile Arbeitsmethoden seien das „Eingeständnis“, dass die Einbindung Externer in die Strukturen des Betriebes zu besseren Arbeitsergebnissen führe. Im EUDI-Projekt soll der Freelancer mit Konzeptionisten, Designern, Entwicklern, Testern und weiteren Teammitgliedern zusammenarbeiten. Hinzu kommen sektorübergreifende Kooperation und eine kollaborative Referenzentwicklung.
Nach dem eigenen Maßstab der DRV ist das keine beiläufige Projektbeschreibung. Es ist ziemlich genau die Art von Zusammenarbeit, aus der die Behörde andernorts ein „hohes Maß an Eingliederung“ ableitet.
Informationssysteme und Datenorganisation
Die DRV hält es für möglich, dass an die Stelle klassischer Weisungen die „Einbindung in das Informations- und Datennetz des Auftraggebers“, die Abhängigkeit von dessen Datenorganisation und sogar die „Überwachung mittels Datenschatten“ treten.
Für das EUDI-Projekt werden das Designsystem der Rentenversicherung sowie HCL Notes, Confluence, Jira und Microsoft Office als Arbeitsgrundlagen benannt.
Nach den eigenen Kriterien der DRV wäre also kaum überzeugend, dies lediglich als technische Selbstverständlichkeit moderner IT-Arbeit abzutun. Genau solche digitalen Einbindungen hat die Behörde selbst zum möglichen Ersatz klassischer Weisungsstrukturen erklärt.
Remote-Arbeit
Der Einsatz soll überwiegend remote erfolgen. Das dürfte nach der Argumentation der DRV kaum entlasten. Homeoffice und Remote-Arbeit seien keine tauglichen Abgrenzungskriterien für Selbstständigkeit, so die DRV.
Auch hier passt das Raster der DRV erstaunlich gut: Der Freelancer bleibt überwiegend außerhalb des Büros der DRV und dennoch mitten im Projekt.
Lange Projektlaufzeit und intensive Zusammenarbeit
Die Projektlaufzeit reicht vom 1. August 2026 bis zum 30. Dezember 2029.
Mehr als drei Jahre Teamarbeit, gemeinsame Systeme, kollaborative Entwicklung und eine auf Dauer angelegte Projektorganisation. Nach der Logik der DRV müsste nun sehr genau erklärt werden, wo hier die eigenständige unternehmerische Sphäre beginnt und wo die „funktionsgerecht dienende Eingliederung“ endet.
Andere Auftraggeber
Sollte der Freelancer nebenher noch andere Kunden bedienen, hilft ihm nach dem Maßstab der DRV auch das nicht zwingend weiter. Ihr eigener Satz lautet: „Ob ein Auftragnehmer noch für andere Auftraggeber tätig ist, ist hier ohne Belang.“ Der klassische Rettungsanker wird damit von der Behörde selbst gekappt.
Nur Erfüllungsgehilfe?
Die DRV argumentiert bei IT-Projekten außerdem, ein Auftragnehmer könne in einer Vertragskette „nur“ Erfüllungsgehilfe sein, wenn er an der Erfüllung fremder Vertragspflichten mitwirkt.
Auch diese Frage liegt beim EUDI-Projekt auf dem Tisch: Arbeitet der Freelancer an einem eigenständig geschuldeten Werk oder schlicht innerhalb eines größeren staatlichen Entwicklungsprojekts mit?
"Schönwetter-Selbstständigkeit"
Die DRV betont selbst, dass eine bloß faktisch freie Zusammenarbeit nicht genügt, wenn der Auftraggeber rechtlich die Macht besitzt, erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen. Sie spricht von einer „Schönwetter-Selbstständigkeit“, wenn die Unabhängigkeit nur so lange besteht, wie sich alle Beteiligten verstehen.
Ein Maßstab für private und öffentliche Auftraggeber?
Der dokumentierte Vorgang berührt drei Ebenen staatlichen Handelns zugleich. Der Zoll und die FKS kontrollieren Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung. Die DRV Bund entscheidet über den sozialversicherungsrechtlichen Status. Gleichzeitig beschaffen Bundesbehörden und Unternehmen der öffentlichen Hand selbst in erheblichem Umfang externe IT-Leistungen in Form von Fremdpersonaleinsätzen.
Gerade deshalb ist die Frage der Gleichbehandlung entscheidend. Wenn eine Statusentscheidung bei privaten Auftraggebern Beitragsnachforderungen, Säumniszuschläge und weitere Ermittlungen auslösen kann, muss nachvollziehbar sein, ob vergleichbare Strukturen bei staatlichen Auftraggebern mit derselben Konsequenz geprüft werden.
Es geht nicht um ein Sonderrecht für Freelancer. Es geht um die einfachere Frage, ob der Staat die Maßstäbe, die er mit erheblicher finanzieller und strafrechtlicher Wirkung gegenüber anderen durchsetzt, auch auf sich selbst anwendet.
Nachzahlungen zur Sozialversicherung und Bußgelder des Zolls dürfen zudem nicht einfach im Haushalt der jeweiligen Behörde versickern und damit am Ende vom Steuer-/Beitragszahler getragen werden. Das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) kennt ausdrücklich auch die persönliche Verantwortlichkeit von Leitungspersonen. Sanktionen können sich daher nicht nur gegen die Institution, sondern auch gegen verantwortliche Führungskräfte und die Hausleitung richten. § 9 und § 130 OWiG sind einschlägig.
Die Prüfkriterien liegen vor. Die Behördenwege sind dokumentiert. Die Beschaffungsmodelle sind öffentlich. Offen bleibt, wie daraus eine konsistente und für private wie öffentliche Auftraggeber gleichermaßen geltende Vollzugspraxis entstehen soll.
Offene Fragen an die Bundesregierung
Die dokumentierten Vorgänge werfen insbesondere folgende Fragen auf:
- Welche Rolle spielen Hinweise, Prüfakten und sonstige Erkenntnisse des Zolls oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bei Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund), nach welchen Kriterien werden solche Vorgänge weitergeleitet und wie fließen die Ergebnisse der Statusprüfung in das weitere Vorgehen der FKS ein?
- In welchem Umfang führen Statusentscheidungen der DRV Bund zu anschließenden Prüfungen oder Ermittlungen durch die FKS und wie bewertet die Bundesregierung mögliche Kaskadeneffekte dieser Behördenzusammenarbeit?
- Erfasst die Bundesregierung, wie viele Selbstständige und Auftraggeber infolge einer sozialversicherungsrechtlichen Statusentscheidung in den Prüfbereich der FKS geraten, und wie gewährleistet sie andernfalls eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verfahrensketten?
- Wie wird sichergestellt, dass agile Arbeitsmethoden, Teamarbeit, ständige Rückkopplungsprozesse und die Nutzung gemeinsamer IT-Systeme nicht schematisch als Indizien für abhängige Beschäftigung gewertet werden, sondern einer einzelfallbezogenen Prüfung unterliegen?
- Werden öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der öffentlichen Hand beim Einsatz externer IT-Spezialisten nach denselben tatsächlichen und rechtlichen Maßstäben beurteilt wie private Auftraggeber und durch welche Kontrollmechanismen wird dies gewährleistet?
- Nach welchen Kriterien prüfen Bundesbehörden, Sozialversicherungsträger und Unternehmen des Bundes vor der Beauftragung externer IT-Spezialisten, ob die geplante Projektorganisation mit den von der DRV Bund angewandten Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit vereinbar ist?
- Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass öffentliche Auftraggeber externe Leistungen in Organisationsformen beschaffen, die von der DRV Bund in Statusverfahren zugleich als mögliche Indizien für Eingliederung herangezogen werden?
- Wie wird sichergestellt, dass fehlerhafte, unvollständige oder schematische Statusbeurteilungen nicht zu unverhältnismäßigen sozialversicherungsrechtlichen, finanziellen, ordnungsrechtlichen oder strafrechtlichen Folgeeffekten führen?
- Welche Stelle trägt innerhalb der Bundesregierung die Verantwortung dafür, mögliche Widersprüche zwischen der Beschaffungspraxis öffentlicher Auftraggeber, der Statusfeststellungspraxis der DRV Bund und der Prüfpraxis von Zoll und FKS ressortübergreifend zu erkennen und zu beseitigen?
- Plant die Bundesregierung eine ressortübergreifende Überprüfung der Statusfeststellungs- und Vollzugspraxis bei hochqualifizierter IT-Projektarbeit im Hinblick auf agile Methoden, Fremdpersonaleinsatz und die Gleichbehandlung öffentlicher und privater Auftraggeber?