Hinweise auf interne Steuerung der Verfahren
Die Kritik am Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist seit Jahren bekannt. Selbstständige, Unternehmen und Verbände berichten immer wieder von schwer nachvollziehbaren Entscheidungen, widersprüchlichen Bewertungen und mangelnder Transparenz. Für viele Betroffene wirkt das Verfahren wie eine Blackbox, in der ähnliche Sachverhalte unterschiedlich eingeordnet werden können, ohne dass die Gründe nach außen klar erkennbar sind.
Mit der Berichterstattung der Berliner Zeitung vom Dezember 2025 hat die Debatte jedoch eine neue Qualität erreicht. Ausgangspunkt waren Hinweise aus der Praxis, die auch aus Recherchen von Freelance Now stammen. Erstmals wurden interne Dokumente öffentlich, die auf mögliche Sonderwege innerhalb der DRV Bund hindeuten. Im Raum steht der Verdacht, dass Verfahren unterschiedlich gehandhabt werden, je nachdem, ob ein öffentlicher oder ein privater Auftraggeber beteiligt ist. Hinzu kommt ein weiterer Vorwurf mit erheblicher Tragweite: Interne Vermerke könnten vor der Weitergabe von Akten an Betroffene, Bevollmächtigte oder Gerichte entfernt werden.
Für Selbstständige ist das keine abstrakte Debatte. Das Statusfeststellungsverfahren entscheidet darüber, ob eine Tätigkeit als selbstständig oder abhängig eingeordnet wird. Die Folgen reichen von Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen über Säumniszuschläge bis hin zu steuerlichen Korrekturen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) weist selbst darauf hin, dass Nachforderungen mehrere Jahre umfassen und erheblich sein können.
Besonders brisant ist, dass die jetzt bekannten Unterlagen das Problem nicht nur als Ergebnis einzelner Fehlentscheidungen erscheinen lassen. Sie deuten auf interne Mechanismen hin, die Verfahren systematisch prägen könnten.
Interne Unterlagen deuten auf Sonderwege hin
Ein zentrales Beweisdokument ist ein älteres Vorblatt aus einem Koordinationsfall. Darin wird nicht nur vermerkt, dass ein solcher Fall vorliegt. Es wird auch ausdrücklich abgefragt, ob es sich beim Auftraggeber oder Auftragnehmer um eine „öffentliche Institution“ handelt, etwa um Abgeordnete, Ministerien oder Verfassungsorgane. Für diesen Fall ist eine „Rücksprache mit dem Bereichsmanager“ vorgesehen.
Das ist deshalb bemerkenswert, weil damit ein zusätzlicher Verfahrensschritt dokumentiert ist, der gerade an die Beteiligung öffentlicher Institutionen anknüpft. Der Vorwurf lautet also nicht nur, dass Entscheidungen im Ergebnis unterschiedlich ausfallen könnten. Der Vorwurf lautet, dass schon die interne Bearbeitung unterschiedlich organisiert ist.
Die Berliner Zeitung hatte diesen Punkt bereits früh zugespitzt: „Demnach sollen Mitarbeitende in solchen Fällen verpflichtet sein, Entscheidungen vorab abzustimmen. Für private Antragsteller existiert ein solcher Zusatzschritt offenbar nicht.“
Damit wird ein Punkt greifbar, der sonst leicht abstrakt bleibt. Es geht nicht nur um juristische Maßstäbe, sondern auch um die interne Verfahrenssteuerung.
Koordinationsverfahren bedeutet mehr als bloße Verwaltungsroutine
Besonders aufschlussreich ist die interne Geschäftsprozessbeschreibung zum „Koordinationsfall“. Dort ist geregelt, dass mehrere offene Statusanfragen desselben Auftraggebers bei gleicher Tätigkeit koordiniert werden müssen, um „bei identischem Sachverhalt einheitliche Entscheidungen zum versicherungsrechtlichen Status getroffen“ zu bekommen. Bereits bei Anlage des Vorgangs ist zwingend zu prüfen, ob weitere offene Verfahren mit gleicher Tätigkeit anhängig sind.
Wird ein Koordinationsfall festgestellt, erhält er eine Koordinationsversicherungsnummer. Alle beteiligten Vorgänge werden entsprechend markiert. Die Akten sind dann mit einer weißen „K“-Lasche zu kennzeichnen. Ein Koordinator oder bei größeren Fallzahlen der zuständige Bereichsleiter übernimmt die Abstimmung. Besonders wichtig ist der folgende Satz:
Die statusrechtliche Beurteilung erfolgt zu dem Vorgang, der zuerst entscheidungsreif ist, nach Absprache mit dem Koordinator beziehungsweise entsprechend der Entscheidung des koordinierenden Bereichsleiters. Diese Entscheidung ist regelmäßig für alle gleichgelagerten Vertragsverhältnisse zu übernehmen.
Das ist ein harter Befund. Denn damit ist schwarz auf weiß dokumentiert, dass Entscheidungen in vergleichbaren Fällen gebündelt, abgestimmt und von einem ersten Vorgang auf weitere Vorgänge übertragen werden.
Auf unsere Presseanfrage hin bewertet das BAS dieses Verfahren zwar als zulässig und verweist darauf, dass nur bei identischem Sachverhalt koordiniert werde. Aber genau an dieser Stelle beginnt die eigentliche Debatte: Wer definiert, wann Sachverhalte identisch oder gleichgelagert sind? Und wie transparent ist diese Einordnung später noch für die Betroffenen?
Der Koordinationsvermerk ist zentral und bleibt doch intern
Noch brisanter wird die Sache beim sogenannten Koordinationsvermerk. Nach der internen Geschäftsprozessbeschreibung ist er das zentrale Dokument, in dem „der Sachstand, das bisher Veranlasste und die bisherigen Erkenntnisse zum Koordinationsfall festgehalten werden“. Dort werden also nicht bloß Randnotizen gesammelt, sondern der gesamte Bearbeitungsstand, die Abstimmung und die abschließende Entscheidung dokumentiert.
Der Vermerk wird fortlaufend ergänzt, im Auftraggeberdokument gespeichert und während der Bearbeitung sichtbar im Aktendeckel aller beteiligten Vorgänge aufbewahrt. Wird er aktualisiert, ist die alte Fassung gegen die neue auszutauschen, damit sich „stets der aktuelle Koordinationsvermerk in der Akte befindet“. Auch das ist bemerkenswert, weil es zeigt, wie zentral dieser Vermerk für das laufende Verfahren ist.
Dann folgt der entscheidende Satz. Wörtlich heißt es in der DRV-internen Prozessbeschreibung:
Vor Abgabe der Akte zur Verfilmung oder Weiterleitung des Vorganges an die Leistungsabteilung beziehungsweise den Regionalträger ist der Koordinationsvermerk zu entnehmen und zu vernichten.
Direkt darunter steht als ausdrücklicher Hinweis:
Bei einer evtl. Übersendung der Akte zur Einsichtnahme verbleibt der Koordinationsvermerk in der Retentakte. Er ist keinesfalls mit zu übersenden.
Dieser Punkt ist für den ganzen Vorgang zentral. Denn er bedeutet, dass ein Dokument, in dem Sachstand, Veranlasstes, Erkenntnisse und Entscheidungslinien festgehalten werden, gerade nicht automatisch Teil der Akteneinsicht wird.
Damit stellt sich nicht nur eine politische, sondern eine rechtsstaatliche Frage: Wie sollen Betroffene oder Gerichte eine Entscheidung vollständig nachvollziehen, wenn zentrale Verfahrensdokumente intern verbleiben?
Offizielle Linie des BMAS: Einzelfall und Gleichbehandlung
Der Befund wird noch brisanter, wenn man ihn mit der offiziellen Linie des BMAS vergleicht. In einem Schreiben vom 22. August 2024 hatte das BMAS mitgeteilt:
Für ein Statusfeststellungsverfahren ist es unerheblich, ob Beteiligte dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind.
Weiter heißt es:
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit erfolgt nicht pauschal, sondern nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts.
Genau diese Formulierungen lesen sich heute wie der Maßstab, an dem sich die inzwischen bekannt gewordenen internen Unterlagen messen lassen müssen.
Denn die Dokumente legen zumindest nahe, dass die Beteiligung öffentlicher Institutionen intern eben doch einen Unterschied machen kann.
Die wirtschaftliche Tragweite ist vom BMAS selbst beschrieben
Das BMAS macht in demselben Schreiben noch einen Punkt, der in der Debatte oft zu kurz kommt. Es verweist auf die regelmäßige Prüfungspraxis der Rentenversicherung:
Die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren die Arbeitgeber im Hinblick auf das Vorliegen von eventuell vorhandener Scheinselbständigkeit im Rahmen von Betriebsprüfungen mindestens alle vier Jahre. Das gilt auch für den öffentlichen Dienst und selbstverständlich auch für die DRV Bund als einen von mehreren Rentenversicherungsträgern.
Damit stellt das Ministerium klar, dass die Prüfmechanismen grundsätzlich flächendeckend greifen sollen, auch gegenüber staatlichen Auftraggebern.
Entscheidend ist jedoch der zweite Teil, der die Konsequenzen beschreibt:
Stellt sich dabei im konkreten Einzelfall heraus, dass eine Versicherungspflicht vorliegt, bisher aber anders verfahren wurde, so bezieht sich eine Nachforderung regelmäßig auf die Gesamtdauer der Beschäftigung.
Das bedeutet: Fehler in der Einordnung wirken rückwirkend und betreffen nicht nur einzelne Zeiträume.
Zwar wird der Umfang formal begrenzt, in der Regel auf mehrere Jahre. Die wirtschaftliche Belastung bleibt dennoch erheblich:
Nachforderungen können demzufolge durchaus mehrere Jahre umfassen und je nach Höhe des Verdienstes der Beschäftigten trotz der begrenzenden Wirkung der Verjährungsfrist erheblich sein. Zudem werden vom Arbeitgeber grundsätzlich Säumniszuschläge erhoben.
Das ist bemerkenswert, weil das Ministerium hier selbst die Tragweite des Verfahrens beschreibt. Es geht gerade nicht nur um juristische Einordnungen auf dem Papier, sondern um erhebliche finanzielle Risiken für die Betroffenen.
Bundesregierung kennt die Vorwürfe, übernimmt aber keine Verantwortung
Die Berichterstattung der Berliner Zeitung wurde inzwischen auch im Deutschen Bundestag aufgegriffen. Zunächst in der Kleinen Anfrage in BT-Drucksache 21/3731, später erneut in BT-Drucksache 21/4573 im Rahmen einer schriftlichen Frage. Beide Antworten erfolgten durch die BMAS Parlamentarische Staatssekretärin Kerstin Griese (MdB SPD).
Die Antworten zeigen ein auffälliges Muster. Zwar erklärt die Bundesregierung: „Der Inhalt des zitierten Medienberichts ist der Bundesregierung bekannt.“ Eine eigene Bewertung folgt daraus jedoch nicht. Stattdessen wird auf andere Antworten verwiesen oder eine Stellungnahme ganz vermieden. Fragen werden „gemeinsam beantwortet“, im Übrigen auf die Folgefrage verwiesen. Schon das ist eine Form von politischer Verdichtung ohne echten Erkenntnisgewinn.
Besonders deutlich wird die Ausweichbewegung beim Kernvorwurf. Zu internen Verfahrensabläufen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) äußert sich das Ministerium nicht. Zudem erklärt es ausdrücklich, nicht auf „Beiträge von Privatpersonen auf Sozialplattformen“ einzugehen.
Stattdessen verweist das Ministerium auf die institutionelle Zuständigkeit und stellt klar, dass es sich bei seiner Aufsicht um eine Rechtsaufsicht handelt, während die konkrete Aufsicht über die DRV Bund beim Bundesamt für Soziale Sicherung liegt.
Damit passiert zweierlei gleichzeitig. Einerseits werden ausgerechnet die beiden entscheidenden Quellen der Kritik ausgeblendet, nämlich interne Verfahren und konkrete Hinweise aus der Praxis. Andererseits wird der Vorgang formal an die Rechtsaufsicht weitergereicht.
Bundesregierung kennt das Problem, übernimmt aber keine Bewertung
Im Ergebnis entsteht daraus ein klares Bild. Das Ministerium erklärt nicht, dass die Vorwürfe falsch sind. Es erklärt aber auch nicht, dass sie zutreffen. Es verzichtet schlicht auf eine inhaltliche Bewertung.
Das ist politisch bemerkenswert, weil das BMAS 2024 selbst eine klare Linie formuliert hatte. Damals war von Einzelfallprüfung, konkreten Umständen und Unerheblichkeit des öffentlichen Dienstes die Rede. In der aktuellen Debatte zieht sich das Ministerium dagegen auf Zuständigkeiten und Nicht-Kommentierung zurück.
Die Vorwürfe werden damit weder bestätigt noch entkräftet.
Da die parlamentarischen Antworten keinen echten Erkenntnisgewinn lieferten, hat Freelance Now die Recherche vertieft und eine eigene Presseanfrage an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) gestellt, das die Rechtsaufsicht über die DRV Bund ausübt.
Aufsicht prüft nur innerhalb enger Grenzen
Noch deutlicher wird das in der Begründung des BAS. Die Behörde stellt klar, dass ein Eingreifen nur möglich ist, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt:
Voraussetzung für alle Aufsichtsmaßnahmen ist, dass durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt wird. An einer Rechtsverletzung fehlt es hingegen, wenn die Rechtsanwendung durch den Versicherungsträger zumindest vertretbar ist.
Damit ist die zentrale Hürde beschrieben. Nicht jede zweifelhafte oder schwer nachvollziehbare Entscheidung reicht aus. Sie muss eindeutig rechtswidrig sein.
Zugleich betont das BAS den Spielraum der DRV:
Denn der aus dem Selbstverwaltungsrecht abgeleitete Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es, der beaufsichtigten Behörde einen gewissen Bewertungsspielraum zu belassen, sofern sich das Handeln oder Unterlassen des Beaufsichtigten im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt.
Der vielleicht wichtigste Satz der gesamten Antwort folgt dann an anderer Stelle:
Bei unterschiedlichen Auffassungen zwischen Versicherungsträgern und Aufsichtsbehörde ist daher im Zweifel zugunsten des Versicherungsträgers zu entscheiden, wenn entsprechende Gestaltungsspielräume eröffnet sind, indem z.B. das Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet, der mehrere Auslegungen zulässt und dessen Auslegung noch ungeklärt ist.
Damit ist die Logik offengelegt. Solange sich die DRV im Bereich des „rechtlich noch Vertretbaren“ bewegt, greift die Aufsicht nicht ein. Bestehen Spielräume, ist im Zweifel zugunsten der DRV zu entscheiden.
Das erklärt auch den Eindruck von Willkür
Diese Struktur ist nicht nur juristisch interessant. Sie erklärt einen Teil des Problems, das viele Betroffene schildern.
Wenn gesetzliche Begriffe offen formuliert sind, wenn die Einordnung als Beschäftigung oder Selbstständigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung erfolgt und wenn die Aufsicht nur bei eindeutigem Rechtsverstoß eingreifen kann, dann bleibt unterhalb dieser Schwelle viel Raum für unterschiedliche Bewertungen.
Unterschiedliche Entscheidungen in vergleichbaren Fällen können damit rechtlich zulässig sein, solange sie jeweils noch als „vertretbar“ gelten. Eine einheitliche und für Betroffene vorhersehbare Entscheidungspraxis ist damit nicht zwingend gewährleistet.
Der Eindruck von Willkür kann unter diesen Bedingungen auch ohne tatsächlichen Rechtsverstoß entstehen.
Interne Abläufe bleiben ausdrücklich außen vor
Hinzu kommt ein weiterer Punkt, der für die Debatte zentral ist. Das BAS erklärt ausdrücklich:
Soweit sich Ihre Fragen auf die internen Verwaltungsabläufe bei der DRV Bund selbst beziehen, sind diese nicht Gegenstand der Aufsichtstätigkeit des BAS.
Gerade diese internen Abläufe stehen jedoch im Zentrum der Vorwürfe.
DRV Bund wird von der DRV Berlin-Brandenburg geprüft
Parallel dazu hat die DRV Bund selbst eine Sonderbetriebsprüfung veranlasst. Das BAS schreibt dazu:
die DRV Bund hat - in ihrer Rolle als Arbeitgeber - eigenständig eine Sonderbetriebsprüfung gemäß § 28p SGB IV durch die DRV Berlin-Brandenburg beantragt. Auch die Erkenntnisse dieser Sonderbetriebsprüfung werden in die aufsichtsrechtliche Bewertung des Sachverhaltes einfließen.
Auch das ist bemerkenswert. Die DRV Bund lässt ihr eigenes Vorgehen durch einen anderen Rentenversicherungsträger prüfen.
Weitere staatliche Stellen sieht das BAS derzeit nicht veranlasst einzubeziehen. Der „aktuelle Ermittlungsstand gibt bislang keinen Anlass, andere staatliche Stellen zu informieren.“
Keine Statistik, kein Prüfbedarf
Ein weiterer Punkt fällt ins Gewicht. Nach Angaben des BAS liegen „keine statistischen Auswertungen zum Statusfeststellungsverfahren vor, die eine Differenzierung nach öffentlichen und privaten Auftraggebern ermöglichen“.
Und weiter:
Das BAS sieht zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Bedarf, entsprechende Auswertungen anzufordern, da sich bislang aus der aufsichtsrechtlichen Praxis keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von privaten und öffentlichen Auftraggebern ergeben haben.
Das bedeutet im Ergebnis: Ob Unterschiede in der Praxis bestehen, wird nicht systematisch untersucht.
Ein strukturelles Problem bleibt ungelöst
Unterm Strich ergibt sich ein widersprüchliches Bild. Die internen Unterlagen sind deutlich genug, um Fragen nach Gleichbehandlung, Transparenz und Vollständigkeit der Verfahrensakten aufzuwerfen. Das BMAS hatte 2024 noch erklärt, dass es für die Statusfeststellung unerheblich sei, ob Beteiligte dem öffentlichen Dienst zuzuordnen sind. Die heute bekannten Unterlagen dokumentieren zusätzliche interne Abfragen, Koordinationslogiken und einen Koordinationsvermerk, der gerade nicht mit der Akte zur Einsicht übersandt wird.
Die politische Ebene verzichtet auf eine inhaltliche Bewertung. Die Aufsichtsbehörde prüft, sieht ihre Möglichkeiten jedoch eng begrenzt und lässt zentrale Fragen bewusst außen vor. Gleichzeitig fehlen belastbare Daten. Eine systematische Untersuchung findet nicht statt.
Im Ergebnis entsteht eine Konstellation, in der die entscheidenden Fragen weder politisch bewertet noch aufsichtsrechtlich vollständig untersucht werden. Damit bleibt offen, ob es sich um Einzelfälle handelt oder um strukturelle Unterschiede im Umgang mit öffentlichen und privaten Auftraggebern.
Für die Betroffenen ist genau diese Frage entscheidend. Denn das Statusfeststellungsverfahren entscheidet über Beiträge, Risiken und die grundsätzliche Einordnung von Erwerbsarbeit.
Zur vollständigen Einordnung stellen wir die Presseanfrage von Freelance Now sowie die Antwort des BAS hier bereit: Presseanfrage und Antwort des BAS.
Wir haben die Mitglieder des Deutschen Bundestags (BT) im Ausschuss für Arbeit und Soziales (AS) am 22. April 2026 über die neuen Erkenntnisse informiert und klare Reformansätze angeboten. Das Schreiben gibt es hier: Schreiben an BT-AS.