Statusfeststellung zwischen Maßstab und Wirklichkeit
Die Statusfeststellung nach § 7a SGB IV gehört seit Jahren zu den konfliktträchtigsten Bereichen des Sozialversicherungsrechts. Mit der Zunahme projektbasierter Tätigkeiten, agiler Arbeitsmethoden und komplexer Vertragskonstellationen zwischen Auftraggebern, Vermittlern und Endkunden geraten die klassischen Abgrenzungskriterien zunehmend unter Druck. Ein aktueller Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) verdeutlicht, wie diese Herausforderung in der Verwaltungspraxis beantwortet wird und warum genau diese Praxis problematisch ist.
Der Bescheid umfasst rund zehn Seiten. Er arbeitet mit einer breiten Zitatkulisse aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und verschiedener Landessozialgerichte (LSG) aus mehreren Jahrzehnten.
Im konkreten Fall geht es um einen IT-Selbständigen. In der Begründung werden jedoch Entscheidungen aus ganz anderen Tätigkeitsfeldern herangezogen: Piloten, Pflegekräfte, Musikschullehrer, Notärzte, Fahrkartenkontrolleure, Bus- und LKW-Fahrer, Reinigungskräfte oder Familienhelfer (PDF, Excel).
Unter den angeführten Entscheidungen findet sich beispielsweise auch das viel diskutierte „Herrenberg-Urteil“ (BSG, Urteil vom 28.06.2022, Az. B 12 R 3/20 R), das bekanntlich die Tätigkeit einer Lehrkraft an einer Musikschule betrifft. Inwiefern diese Entscheidung ohne Weiteres auf eine hochspezialisierte IT-Dienstleistungstätigkeit übertragen werden soll, erschließt sich zumindest nicht unmittelbar.
Das Ergebnis wirkt streckenweise wie eine Collage aus Textbausteinen, die auf den konkreten Projektkontext „Scrum/Agilität“ gelegt wird. Der Eindruck bei der Lektüre ist eindeutig: viel Maßstab, wenig Maßanwendung.
Rechtsprechung als Kulisse, nicht als Methode
Was beim Lesen auffällt, ist weniger das, was gesagt wird, als das, was fehlt. Der Bescheid benennt zahlreiche rechtliche Kriterien, nimmt jedoch kaum eine klassische Subsumtion vor. Die für eine nachvollziehbare Entscheidung zentrale Verbindung von konkretem Sachverhalt, rechtlichem Merkmal und begründeter Schlussfolgerung bleibt weitgehend offen.
Stattdessen entsteht der Eindruck einer kumulativen Argumentation. Projektmerkmale wie agile Zusammenarbeit, Teamintegration oder die Nutzung gemeinsamer IT-Infrastruktur werden neben abstrakte Rechtsbegriffe gestellt, ohne dass im Einzelnen deutlich wird, welches Faktum welches Merkmal erfüllen soll. Die Entscheidung ergibt sich aus der Addition von Begriffen, nicht aus deren Anwendung.
Damit bleibt für den Adressaten unklar, welches konkrete Faktum welches rechtliche Merkmal erfüllen soll und warum gerade dieses Faktum ausschlaggebend ist. Diese Lücke ist nicht bloß stilistisch. Sie berührt den Kern der Begründungspflicht im Sozialverfahrensrecht. Verwaltungshandeln muss erkennen lassen, aus welchen Gründen eine Entscheidung so und nicht anders getroffen wurde. Wo diese Gründe nicht sauber hergeleitet werden, wird Nachvollziehbarkeit zur Behauptung.
Untätigkeit als systemisches Begleitphänomen
Diese methodische Schwäche steht nicht isoliert. Sie fällt zeitlich zusammen mit erheblichen Verfahrensverzögerungen. In dem zugrunde liegenden Statusfeststellungsverfahren kam es zu langen Stillständen. Über Monate hinweg wurde über einen eingelegten Widerspruch nicht entschieden. Erst nach Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 88 SGG bei einem Sozialgericht kam Bewegung in das Verfahren.
Bemerkenswert ist dabei nicht nur die Dauer, sondern die Struktur der Untätigkeit. Trotz mehrfacher Sachstandsanfragen und der erkennbaren Bedeutung der Entscheidung blieb eine inhaltliche Auseinandersetzung aus. Die Untätigkeit wurde erst durch gerichtliche Schritte durchbrochen. Das wirft die Frage auf, ob Verzögerung hier nicht zufällig, sondern funktional ist.
Denn solange keine Entscheidung ergeht, muss sich die Verwaltung nicht festlegen. Widersprüche in der eigenen Praxis bleiben verdeckt. Verantwortung wird auf Zeit verlagert.
Unionsrechtliche Dimensionen
Die Verzögerung des Verfahrens und die Art der Begründung werfen zudem unionsrechtliche Fragen auf. Nach Art. 56 AEUV und Art. 16 der Grundrechtecharta sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtet, den Zugang selbstständiger Dienstleister zu nationalen Märkten diskriminierungsfrei und verhältnismäßig zu gestalten.
Eine übermäßig lange oder uneinheitlich gehandhabte Statusfeststellung kann eine faktische Marktzutrittsschranke darstellen. Wenn selbstständige Dienstleister über Monate oder Jahre hinweg keine Rechtssicherheit erlangen, wird ihre wirtschaftliche Betätigung faktisch eingeschränkt.
Die daraus resultierende Untätigkeit verstößt zudem gegen den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 der Grundrechtecharta. Auch dieser Aspekt findet im Bescheid keine erkennbare Berücksichtigung.
Die Dominanz der „Rechtsmacht“
Inhaltlich stützt sich der Bescheid maßgeblich auf den Gedanken der „Rechtsmacht“. Für die Statusbeurteilung komme es nicht darauf an, ob Weisungen tatsächlich erteilt wurden, sondern ob die rechtliche Möglichkeit bestanden habe, Weisungen zu Ort, Zeit und Art der Tätigkeit zu erteilen. Ein bloß faktisches, nicht rechtlich gebundenes Verhalten sei unbeachtlich, da es jederzeit geändert werden könne. Wörtlich heißt es:
„Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist für die Statusbeurteilung nicht maßgeblich.“
Dieser Ansatz ist aus der Rechtsprechung bekannt. Neu ist jedoch seine Verabsolutierung. Die „Rechtsmacht“ wird zur dominanten Kategorie erhoben, die faktische Projektrealitäten systematisch überlagert. Autonomie, eigenverantwortliche Arbeitsweise oder tatsächlich fehlende fachliche Weisungen verlieren an Gewicht, sofern sie nicht ausdrücklich rechtlich abgesichert sind.
Auffällig ist die Asymmetrie dieser Betrachtung. Während faktische Freiheiten bei Selbstständigen als unbeachtlich qualifiziert werden, dienen vergleichbare Freiheiten in modernen Arbeitsverhältnissen als Argument dafür, dass klassische Abgrenzungskriterien an Bedeutung verloren hätten. Ob und wodurch diese Freiheiten dort rechtlich gebunden sind, bleibt unerörtert.
Agilität als Eingliederungsbeweis
Besonders weitreichend ist die Behandlung agiler Arbeitsmethoden. Scrum, gemischte Entwickler-Teams und das kontinuierliche Zusammenwirken werden nicht nur als Organisationsform beschrieben, sondern als Ausdruck eines „hohen Maßes“ an Eingliederung gewertet. Der Bescheid formuliert wörtlich:
„Agile Arbeitsmethoden sind schließlich das Eingeständnis, dass die Einbindung der Externen in die Strukturen des Betriebes zu besseren Arbeitsergebnissen führt.“
Damit erfolgt eine Typisierung. Agilität wird nicht mehr als Organisationsform gelesen, sondern als Indikator abhängiger Beschäftigung. Das ist bemerkenswert, da agile Methoden ihrem Selbstverständnis nach auf Selbstorganisation, Rollenverantwortung und dezentrale Steuerung zielen.
Die Entscheidung, eine bestimmte Projektmethodik zu verwenden, wird damit zu einem statusrechtlichen Risiko. Die Arbeitsmethode ersetzt die Einzelfallprüfung.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) stellt beispielsweise im 9. Rahmenvertrag für Systementwicklung (9. RV-SE) zu agilen Arbeitsweisen klar, dass die beauftragten Experten in kein Arbeitsverhältnis zur BA treten, auch dann nicht, wenn sie in deren Räumen tätig werden. Unklar ist, ob die DRV Bund jemals Verträge von Freelancern geprüft hat, die für die BA tätig wurden.
Der Blick über den Tellerrand: Bauüberwachung
Diese Argumentation wirkt auch deshalb inkonsequent, weil vergleichbare projektbasierte Tätigkeiten seit Jahrzehnten als freies Dienstverhältnis anerkannt sind. Ein klassisches Beispiel ist die Bauüberwachung durch Architekten und Bauleiter im Rahmen der Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
Auch hier besteht die Aufgabe darin, die Ausführung vor Ort zu überwachen, die fachlich Beteiligten zu koordinieren, Termin- und Qualitätsgesichtspunkte fortlaufend zu kontrollieren, den Bauablauf zu dokumentieren und Abnahmen vorzubereiten. Die Rolle ist funktional in hohem Maße in die Projektorganisation eingebunden. Üblicherweise wird diese projektbezogene Einbindung als Ausdruck der Aufgabe verstanden und nicht ohne Weiteres als Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung oder gar eine Arbeitnehmerüberlassung an den Bauherrn. Eine Baustelle ist kein Betrieb im klassischen Sinne. Eine Unterscheidung zwischen Projekt- und Betriebsorganisation ist zwingend erforderlich.
Vor diesem Hintergrund erscheint bemerkenswert, dass der Bescheid aus methodenbedingter Team- und Prozessintegration bei Scrum nahezu automatisch ein gewichtiges Eingliederungsindiz ableitet, ohne diese Wertung zu begründen.
Die übergangenen Urteile
Besonders problematisch ist, dass der Bescheid eine Entscheidung ausblendet, die für den entschiedenen Sachverhalt unmittelbar einschlägig ist: das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2021 (Az. L 8 BA 1374/20), insbesondere Leitsatz 2. In dieser Entscheidung hat das Gericht ausdrücklich festgestellt, dass die Tätigkeit eines IT-Freelancers in einem agilen Entwicklungsumfeld (Scrum) nicht automatisch eine abhängige Beschäftigung darstellt. Selbst eine Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers könne ohne Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation erfolgen, wenn sachliche Gründe wie sicherheitstechnische Vorgaben oder projektbezogene Notwendigkeiten den Einsatz vor Ort erfordern.
Diese Entscheidung bestätigt, dass agile, projektbasierte Tätigkeiten mit echter Selbstständigkeit vereinbar sind. Sie widerspricht damit der pauschalen Gleichsetzung von Agilität und Eingliederung, wie sie im vorliegenden Bescheid vorgenommen wird.
Bemerkenswert ist nicht, dass die DRV Bund zu einem anderen Ergebnis kommt, sondern, dass sie sich mit dieser Rechtsprechung inhaltlich nicht auseinandersetzt. Das Urteil wird nicht subsumiert, sondern faktisch ignoriert, obwohl es im Widerspruch des Klägers angeführt wurde.
Diese Linie hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg jüngst erneut bestätigt, Urteil vom 30. April 2025 (Az. L 5 BA 79/24) und weiter zugespitzt. Im aktuellen Urteil stellt der Senat klar, dass agile Projektarbeit mit Teamabstimmungen, Tests und der Nutzung der Infrastruktur des Auftraggebers im IT-Kontext regelmäßig durch die Art der Tätigkeit bedingt ist und für sich genommen weder Eingliederung noch Weisungsunterworfenheit begründet. Das Gericht betont ausdrücklich, dass das klassische Eingliederungskriterium bei agilen Arbeitsprozessen nicht ohne Weiteres passt und an die Realität moderner Projektarbeit anzupassen ist.
Relativierung klassischer Kriterien
Der Bescheid relativiert Freiheiten hinsichtlich Ort und Zeit. Unter Hinweis auf die veränderte Arbeitswelt, in der Homeoffice und mobile Arbeit auch in Arbeitsverhältnissen zugenommen hätten, wird diesen Kriterien eine geringere Trennschärfe attestiert. An ihre Stelle treten Begriffe wie „funktionale Eingliederung“, die Einbindung in Informations- und Datennetze, Datenorganisation und ein „Datenschatten“. Der klassische Weisungsbegriff wird in eine moderne Infrastruktur-Logik übersetzt.
Auch hier bleibt offen, wie diese abstrakten Begriffe im konkreten Fall erfüllt sein sollen. Die Begriffe stehen im Raum, ihre Subsumtion bleibt aus.
Mehr-Personen-Verhältnis als Zurechnungsmodell
Ein weiteres zentrales Argument ist das Mehr-Personen-Verhältnis. Der Bescheid stellt darauf ab, dass der Auftragnehmer als Erfüllungsgehilfe zur Erfüllung vertraglicher Pflichten des vermittelnden Unternehmens gegenüber dem Endkunden eingesetzt worden sei. Daraus wird ein Modell konstruiert, wonach der Vermittler sich Weisungsrechte vorbehält, tatsächlich aber die Befolgung der Vorgaben des Endkunden verlangt. Weisungen des Endkunden würden dem Vermittler zugerechnet.
Dieses Zurechnungsmodell ermöglicht es, Weisungsstrukturen über Vertragsketten hinweg zu aggregieren. Es löst sich jedoch zunehmend von der tatsächlichen Projektorganisation. In agilen Projekten liegt die operative Steuerung regelmäßig beim Endkunden oder in selbstorganisierten Teams. Die rechtliche Zurechnung ersetzt hier die tatsächliche Analyse.
„Regulatorische Rahmenbedingungen“ ohne Regulierung
Hinzu tritt die Figur der „regulatorischen Rahmenbedingungen“, die man insbesondere aus den Honorararzt-Entscheidungen kennt. Dort können gesetzliche Vorgaben zur Qualitätssicherung, Organisation und Dokumentation eine fremdbestimmte Einbindung prägen. Der Bescheid argumentiert, auch Rahmenvereinbarungen, regulatorische Anforderungen oder „in der Natur der Sache liegende Umstände“ könnten eine fremdbestimmte Einbindung begründen, selbst wenn konkrete fachliche Weisungen gering ausfallen.
Bemerkenswert ist weniger der Grundsatz als die Selbstverständlichkeit, mit der diese Figur auf IT-Projektarbeit übertragen wird. Die „Rahmenbedingungen“ sind hier häufig nicht gesetzlich vorgegeben, sondern durch Vertragsketten und Projektorganisation gesetzt. Damit wird ein ursprünglich auf gesetzliche Regulierung bezogener Gedanke auf organisatorische Selbstbindung ausgeweitet. Die Folge ist eine Entgrenzung: Nahezu jede projektbasierte Tätigkeit lässt sich unter solche Rahmenbedingungen subsumieren, auch die der Architekten und Bauleiter.
Politischer Rahmen und faktische Praxis
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ein Blick auf die politische Rahmung der Statusfeststellung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte bereits 2024 betont, siehe Schreiben anbei, dass die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nicht pauschal erfolgen dürfe, sondern stets nach dem „Gesamtbild der Arbeitsleistung“ und den „konkreten Umständen des individuellen Sachverhalts“. Dies mache, so das Ministerium, eine „umfassende Klärung durch die Verwaltung erforderlich“.
Gerade daran fehlt es jedoch in der aktuellen Entscheidungspraxis. Wo abstrakte Maßstäbe kumuliert, Arbeitsmethoden typisiert und relevante Rechtsprechung nicht subsumiert werden, wird der konkrete Sachverhalt nicht geklärt, sondern überformt. Die Verwaltung entfernt sich damit von genau den Maßstäben, die sie selbst als verbindlich anerkennt.
Fehlende Subsumtion als Kernproblem
Alle genannten Argumentationslinien haben eines gemeinsam. Sie werden nebeneinandergestellt, nicht miteinander verknüpft. Der Bescheid referiert umfangreich abstrakte Maßstäbe, lässt jedoch eine durchgängige Subsumtion im engeren Sinne nur eingeschränkt erkennen. Zwar werden zahlreiche rechtliche Merkmale benannt, eine systematische Zuordnung konkreter Tatsachenfeststellungen zu diesen Merkmalen mit jeweils nachvollziehbarer Begründung bleibt jedoch weitgehend aus.
Stattdessen entsteht der Eindruck einer kumulativen Argumentation, bei der abstrakte Kriterien und projektimmanente Organisationsmerkmale addiert werden. Damit bleibt die für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zentrale Verbindung von festgestelltem Sachverhalt, rechtlichem Maßstab und wertender Schlussfolgerung offen. Genau hier liegt der Angriffspunkt über § 35 SGB X.
Dass solche Begründungsmängel in der sozialgerichtlichen Praxis nicht immer zur Aufhebung führen, ändert nichts an ihrer rechtssystematischen Bedeutung. Wo Gerichte fehlende Subsumtion durch eigene Würdigung ersetzen, wird das Begründungsdefizit nicht behoben, sondern lediglich verlagert.
Institutionelle Perspektive
Diese Begründungstechnik ist nicht nur ein Problem des Einzelfalls. Sie erschwert Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit. Wer nicht erkennen kann, welche konkreten Umstände entscheidend sind, kann sein Verhalten nicht verlässlich darauf einstellen. Statusfeststellung wird zur Blackbox.
Hinzu kommt eine institutionelle Schieflage. In den entscheidungsrelevanten Gremien der Deutschen Rentenversicherung sind Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeber und des Direktoriums vorgesehen. Eine eigenständige Vertretung selbstständiger Erwerbstätiger existiert hingegen nicht. Die Perspektive derjenigen, deren Marktzugang und wirtschaftliche Existenz durch Statusfeststellungen unmittelbar betroffen sind, fließt strukturell nicht in die Entscheidungsarchitektur ein. Das erklärt zumindest teilweise, warum arbeitsrechtliche Kategorien dominieren, während projektbasierte Selbstständigkeit nur begrenzt Berücksichtigung findet.
Verwaltungspraxis der DRV Bund unter Beobachtung
Brisant ist diese Gemengelage vor dem Hintergrund laufender aufsichtsrechtlicher Prüfungen zum Einsatz externer IT-Fachkräfte bei der DRV Bund selbst. In Bundestagsdrucksache 21/3731, Antwort auf Frage 6 verweist die Bundesregierung darauf, dass entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen sind.
Gerade in diesem Kontext stellt sich die Frage nach der Konsistenz der Verwaltungspraxis. Viele der im Bescheid herangezogenen Kriterien finden sich typischerweise auch in großen öffentlichen IT-Projekten. Agile Zusammenarbeit, gemischte Teams und gemeinsame Infrastrukturen sind dort Standard.
Wenn diese Merkmale pauschal als Eingliederungsindizien gelten, stellt sich zwangsläufig die Frage der Selbstanwendung, zumal der Bescheid auf seiner letzten Seite im Namen eines Vertreters der Direktoren ergeht. Es bleibt zu hoffen, dass die Vertreter auch den Inhalt der Bescheide nachvollziehen, für die sie einstehen.
Fazit
Der vorliegende Bescheid ist weniger wegen seines Ergebnisses bemerkenswert als wegen seiner Methode. Rechtsprechung wird zitiert, aber nicht angewandt. Maßstäbe werden benannt, aber nicht subsumiert. Arbeitsmethoden werden typisiert, ohne Einzelfallprüfung. Die Begründung ersetzt die Anwendung. Entscheidungen werden verzögert, bis sie gerichtlich erzwungen werden.
Für eine rechtssichere Verwaltungspraxis ist das problematisch. Nicht, weil neue Arbeitsformen per se unvereinbar mit dem Sozialversicherungsrecht wären, sondern weil ihre Bewertung einer sauberen methodischen Grundlage bedarf.
Das ist kein Einzelfallproblem, sondern ein strukturelles. Eine Verwaltungspraxis, die auf Kumulation statt Subsumtion setzt, untergräbt Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit. Für eine Wirtschaft, die zunehmend auf projektbasierte und selbstständige Arbeit angewiesen ist, ist das eine riskante Entwicklung.
Recht lebt von Anwendung, nicht von Aufzählung.
Ressourcen
- DRV Bund – Der vorangehende Feststellungsbescheid für einen IT-Selbständigen, der in einem agilen IT-Projekt tätig war
- DRV Bund – Der hier aufgegriffene Widerspruchsbescheid für einen IT-Selbständigen, der in einem agilen IT-Projekt tätig war
- DRV Bund – Die Entscheidungsvorlage für einen IT-Selbständigen, der in einem agilen IT-Projekt tätig war
- BMAS – Erwerbsstatus bei Projektarbeit durch die DRV Bund vom 22.08.2024
- Gemeinsames Rundschreiben (GRS) der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen 01.04.2022
- Auszug aus dem GRS (S. 16 f.) – Agile Arbeitsmethoden / Projektarbeit 01.04.2022
- Urteil zu agiler Projektarbeit – LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 17.12.2021 – L 8 BA 1374/20)
- Urteil zu agiler Projektarbeit – LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 30.04.2025 – L 5 BA 79/24)
- Deutscher Bundestag – Drucksache 20/14639 (S. 45 f., Frage 59): Urteil zur agilen Projektarbeit aus LSG BW vom 17. Dezember 2021, Az. L 8 BA 1374/20
- Auszug aus BT-Drucksache 20/14639 (Frage 59): Agile digitale Arbeitsprozesse 24.01.2025
- Die referenzierten Urteile in dem hier aufgegriffenen Widerspruchsbescheid – PDF
- Die referenzierten Urteile in dem hier aufgegriffenen Widerspruchsbescheid – Excel