Neue Selbständigkeit als Sonderweg
Im Bundesarbeitsministerium (BMAS) wird derzeit an einem Modell gearbeitet, das auf den ersten Blick wie der Versuch aussieht, einen jahrelang festgefahrenen Konflikt endlich zu entschärfen. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung liegt ein Referentenentwurf aus dem Haus von Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas vor, der inzwischen auch bei Table Media abrufbar ist. Demnach könnte es künftig neben der bisherigen Selbstständigkeit eine weitere Form geben: die „neue Selbstständigkeit“.
Sie soll Auftraggebern mehr Sicherheit geben, Solo-Selbständigen einen Weg aus der immer enger gewordenen Grauzone zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung eröffnen und nebenbei noch ein weiteres politisches Ziel bedienen: mehr Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung zu holen.
Genau diese Verbindung macht den Vorschlag so heikel. Wer den neuen Rechtsrahmen wählen will, soll verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, und zwar allein, in voller Höhe, auch wenn die Beiträge durch den Auftraggeber im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens berechnet, gemeldet und an die Einzugsstelle abgeführt. Damit verschiebt sich der Kern der Debatte. Es geht nicht mehr nur um die Frage, wann eine Tätigkeit als selbständig gilt und wann nicht. Es geht zugleich darum, ob der Staat Rechtssicherheit künftig an eine Beitragspflicht koppeln will.
Und genau hier kippt der Entwurf politisch. Denn je genauer man hinschaut, desto mehr wirkt das Ganze nicht wie eine Reform zugunsten rechtssicherer Selbständigkeit, sondern wie ein neuer Einzugsweg für Rentenbeiträge. Das spezielle Verfahren wirkt dann weniger wie Schutz und mehr wie ein technischer Mechanismus, um zusätzliche Zahler in das System zu ziehen.
Der politische Hintergrund liegt offen zutage. Seit Jahren wächst die Unsicherheit rund um das Thema Scheinselbständigkeit. Auftraggeber fürchten Nachforderungen, Selbständige fürchten, dass sauber ausgehandelte Projekte im Nachhinein anders bewertet werden, und spätestens seit dem Herrenberg-Urteil hat sich das Klima in vielen Branchen eher weiter verschärft als beruhigt. Was zunächst wie ein Problem des Bildungsbereichs aussah, reicht längst weit darüber hinaus. Betroffen sind nicht nur Lehrkräfte, Trainer oder Coaches, sondern auch Interimsmanager, Berater und in besonderem Maß projektbasierte IT-Dienstleister.
Das Ministerium versucht nun offenbar, genau diese Zone neu zu ordnen. Nach den von der Süddeutschen Zeitung berichteten Informationen soll die bisherige Selbständigkeit bestehen bleiben, daneben käme eine weitere Kategorie. Wer sich für die „neue Selbständigkeit“ entscheidet, müsste bestimmte Voraussetzungen erfüllen und dafür Rentenbeiträge zahlen; im Gegenzug soll es keine vorherige Statusfeststellung durch die Rentenversicherung mehr brauchen. Zugleich würde das Modell nicht für alle Branchen offenstehen. Nach der Darstellung der Süddeutschen Zeitung sollen Bereiche, die als besonders anfällig für Schwarzarbeit gelten, von der neuen Option ausgeschlossen sein, darunter Bau, Hotels und Gaststätten, Lieferdienst- und Lastwagenfahrer, Reinigungskräfte sowie das Fleischerhandwerk.
Auf dem Papier wirkt das zunächst fast harmlos. Niemand wird gezwungen, in den neuen Status zu wechseln, die bisherige Selbständigkeit bleibt bestehen, und genau deshalb lässt sich das Ganze als Wahlrecht lesen. In der Praxis könnte daraus allerdings schnell etwas anderes werden. Auftraggeber, vor allem große Unternehmen und öffentliche Stellen, haben in den vergangenen Jahren sehr genau gelernt, wie unangenehm ein negativer Erwerbsstatus werden kann. Wer erlebt hat, was rückwirkende Sozialbeiträge, interne Prüfungen, Compliance-Risiken oder sogar ein Einsatz des Zolls in einem größeren Projekt bedeuten können, wird jede Konstruktion bevorzugen, die wenigstens etwas mehr Sicherheit verspricht.
Wenn künftig zwei Arten von Selbständigkeit nebeneinanderstehen, eine mit höherer versprochener Rechtssicherheit und eine ohne, dann werden viele Auftraggeber die neue Form bevorzugen, vielleicht sogar verlangen, und zwar nicht aus Bosheit, sondern aus Selbstschutz. Formal bleibt das freiwillig. Wirtschaftlich wird es eng. Aus einer Option kann dann ein Standard werden, und wer diesen Standard nicht wählt, ist am Ende nicht einfach nur im alten System geblieben, sondern im Zweifel derjenige, dessen Beauftragung in der Rechtsabteilung wieder die roten Lampen angehen lässt.
Genau hier liegt der wunde Punkt des Entwurfs. Wenn für „neue Selbständigkeit“ andere Statuskriterien gelten sollen als für bisherige Selbständige, dann wird dieselbe Tätigkeit eben nicht mehr nach denselben Maßstäben beurteilt. Dann entscheidet nicht mehr nur die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit, sondern auch der gewählte Rechtsrahmen und die Bereitschaft, dafür Beiträge zu zahlen. Darin steckt der eigentliche Kern der Kritik. Nicht die Rentenversicherungspflicht an sich ist das Problem. In vielen europäischen Ländern gibt es längst Pflichtsysteme für Selbständige. Fragwürdig ist vielmehr, dass ein eigener Status mit eigenen Kriterien und mit einem Versprechen höherer Rechtssicherheit nur für diejenigen geschaffen wird, die sich diesem Modell anschließen.
Zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung
Ein Teil der deutschen Diskussion leidet darunter, dass sie nur zwei Zustände kennt: selbständig oder abhängig beschäftigt. Tatsächlich ist die Lage komplizierter, und man versteht den Entwurf besser, wenn man nicht in Gegensätzen, sondern in einem Spektrum denkt.
Am einen Ende steht die klassische, weithin unproblematische Selbständigkeit: der Webentwickler mit eigenem Marktauftritt und vielen Kunden, der Händler mit Onlineshop, der Handwerker, der Fotograf, der Anbieter eigener Workshops. Das sind Konstellationen, bei denen weder Auftraggeber noch Behörden typischerweise ins Grübeln geraten. Am anderen Ende steht die klare abhängige Beschäftigung. Dazwischen liegt jenes Feld, das der Entwurf mit der „neuen Selbständigkeit“ offenbar ordnen soll. Genau in dieser Mitte befindet sich heute die unberechenbare Grauzone, in der projektbezogene Dienstleistungen, hoch spezialisierte Einsätze und Formen der Personaldienstleistung schnell in Richtung abhängiger Beschäftigung kippen können, jedenfalls nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung oder im Lichte späterer Verfahren.
Dass der Entwurf genau dieses Zwischenfeld adressiert, ist zunächst einmal nachvollziehbar, denn dort liegt das eigentliche Problem des deutschen Projektmarkts. Nur löst er die Unsicherheit eben nicht allgemein, sondern schafft einen Sonderrahmen für einen Teil davon. Das ist ein Unterschied, und kein kleiner. Eine allgemeine Reform der Statuskriterien würde Rechtssicherheit für alle schaffen. Ein zusätzlicher Rechtsrahmen schafft sie nur selektiv.
Hinzu kommt, dass bestimmte Gruppen schon heute rentenversicherungspflichtig sind. Dazu zählen etwa arbeitnehmerähnliche Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Auch deshalb greift die Erzählung zu kurz, hier werde eine völlig neue Welt eröffnet. Neu wäre vor allem die Verknüpfung von Beitragspflicht, Sonderstatus und veränderten Abgrenzungskriterien.
Geordnete Kriterien, alte Unsicherheit
Die Süddeutsche Zeitung berichtet aus dem Entwurf, dass für die neue Selbständigkeit der Wille der Beteiligten stärker berücksichtigt werden soll. Hinzukommen soll ein unternehmerisches Handeln des Auftragnehmers, das über einen Kriterienkatalog greifbar gemacht werden soll. Zwingend wäre demnach, dass der Selbständige eine Vertretung stellen darf. Dazu müssten weitere Merkmale kommen, etwa Verlustrisiken und Gewinnchancen, Werbung am Markt, für Unternehmer typische Ausgaben oder mehrere Auftraggeber.
Das liest sich geordnet, fast beruhigend. Nur beginnt genau dort die nächste Unsicherheit, weil hinter fast jedem dieser Kriterien sofort die nächste Auslegungsfrage steckt. Was gilt als Werbung? Reicht ein LinkedIn-Profil, eine Website, ein Vortrag, ein Netzwerk, die Pflege eines Branchenprofils? Muss es bezahlte Werbung sein, obwohl die in vielen Solo-Businesses kaum eine Rolle spielt? Und was sind typische Unternehmerausgaben in einer Wissensökonomie, in der Laptop, Smartphone und regelmäßige Weiterbildung oft genügen, um erhebliche Umsätze zu erzielen, während große Investitionen in Maschinen, Fahrzeuge oder Lagerflächen gerade nicht typisch sind?
Am empfindlichsten ist allerdings das Vertretungskriterium. Auf dem Papier sieht es nach Unternehmerlogik aus. In vielen realen Projekten passt es aber schlecht. Wer einen hoch spezialisierten IT-Experten, einen Interim-Manager oder einen Fachberater engagiert, will oft gerade dessen persönliche Leistung, nicht weil es sich um einen Arbeitnehmer handelte, sondern weil der Auftrag an Person, Erfahrung und konkretem Know-how hängt. In solchen Fällen ist die höchstpersönliche Leistung gerade kein Indiz gegen Selbständigkeit, sondern der Grund der Beauftragung.
Hinzu kommt eine ganz praktische Folgefrage, die im Entwurf bislang nicht sauber beantwortet ist: Wenn der Selbständige eine Vertretung stellen darf, wie läuft das dann tatsächlich? Müsste der Auftraggeber dann billigend einen Vertrag zu denselben Konditionen akzeptieren, eine Meldung abgeben und auch für den Vertreter Beiträge abführen? Gerade an solchen Details zeigt sich, dass das Modell auf dem Papier geordnet wirkt, operativ aber schnell sperrig werden kann.
Und damit kommt ein weiterer Punkt ins Spiel, der in der öffentlichen Darstellung des Entwurfs bislang fast zu kurz kommt: Es ist überhaupt nicht sicher, dass die „neue Selbständigkeit“ am Ende in der Praxis deutlich rechtssicherer wäre. Vieles spricht dafür, dass es in der Anwendung erneut zu Streit über Definitionen, Nachweisen und Einzelfällen führen könnte. Hinzu kommt, dass Betriebsprüfungen ohnehin weiterlaufen würden. Auch bei der Frage, ob Statusfeststellungen tatsächlich ganz entfallen oder nur in anderer Form wieder auftauchen, ist Vorsicht angebracht. Bislang liegt lediglich ein Referentenentwurf vor; wie weit die Änderungen tatsächlich reichen, wird erst der öffentliche Gesetzentwurf erkennen lassen.
Wenn die Realität nicht ins Raster passt
Nirgendwo zeigt sich diese Schieflage so deutlich wie im IT-Projektmarkt. Dort werden externe Spezialisten seit Jahren über Vermittler mittels Personalgestellung eingesetzt. Der Markt nennt das gern Staff Augmentation, als wäre das schon die Erklärung. Tatsächlich beschreibt es nur eine Praxis, die für viele Unternehmen und Behörden längst selbstverständlich geworden ist: Man holt sich für ein Projekt gezielt Expertise von außen, häufig hoch spezialisiert, oft befristet, manchmal tief in Abläufe eingebunden, aber eben nicht als klassisches Arbeitsverhältnis. Die bundesweite Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung betrachtet dies bisher als „Anstellung Light“ und versucht dem Willen der Antragsteller zu entsprechen.
Der Staat ist von dieser Realität nicht etwa unberührt, er ist selbst Teil davon. Über das Tenders Electronic Daily (TED), das europäische Portal für öffentliche Vergaben, werden Jahr für Jahr Aufträge in enormem Umfang ausgeschrieben. Öffentliche Stellen vergeben externe Leistungen auch im hochqualifizierten Bereich, darunter IT-Projekte, Beratung, technische Unterstützung und Transformationsvorhaben. Dass dieselbe Form des Fremdpersonaleinsatzes wirtschaftlich alltäglich, rechtlich aber dauerhaft prekär bleibt, ist deshalb nicht nur ein Problem des privaten Markts, sondern auch ein Widerspruch staatlichen Handelns.
Gerade in diesem Markt wirkt das Vertretungskriterium wie ein Fremdkörper. Viele dieser Einsätze leben von höchstpersönlicher Leistung. In sicherheitskritischen Projekten, in Behördenumgebungen, bei KRITIS-nahen Aufträgen oder in langlaufenden Transformationsprojekten kann nicht einfach irgendwer einspringen. Man braucht Freigaben, Sicherheitsüberprüfungen, Einarbeitung und projektspezifisches Wissen. Dass ein Vertrag theoretisch eine Vertretung zulässt, heißt noch lange nicht, dass sie praktisch gewollt oder realistisch ist.
Wird die Möglichkeit der Vertretung zum zentralen Positivkriterium erhoben, bleibt ein Teil der projektbasierten Personaldienstleistung weiter in der Nähe dessen, was später als verdeckte (illegale) Arbeitnehmerüberlassung gelesen werden könnte. Die Grauzone würde dann nicht verschwinden. Sie bekäme nur einen neuen Namen.
Europa zeigt: Die Pflicht ist nicht der Tabubruch
In der deutschen Debatte wird oft so getan, als sei schon die Rentenversicherungspflicht für Selbständige der eigentliche Tabubruch. Das stimmt erkennbar nicht. In vielen europäischen Ländern gibt es solche Systeme seit langem, teilweise mit höheren Sätzen als in Deutschland. In Spanien liegt die Belastung im RETA-System der Autónomos bei rund 31,5 Prozent der Beitragsbasis, in Italien bei 26,07 Prozent in der Gestione Separata, in Portugal bei 21,4 Prozent, in Belgien bei 20,5 Prozent des Nettoeinkommens und in Polen bei 19,52 Prozent für die Altersrentenversicherung. In Österreich gelten für „Neue Selbständige“ 18,5 Prozent Pensionsversicherung und zusätzlich 1,53 Prozent Selbständigenvorsorge, also in Summe rund 20 Prozent. Selbst die Schweiz ist keineswegs ein beitragsfreier Raum, auch dort gibt es mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine obligatorische Absicherung für Selbständige.
Man muss allerdings aufpassen, daraus nicht die falsche Pointe zu ziehen. Die Sozialversicherungssysteme im europäischen Ausland sind nicht eins zu eins mit dem deutschen System vergleichbar. Wer einfach Prozentzahlen nebeneinanderstellt, vergleicht schnell Äpfel mit Birnen, weil sich Beitragsgrundlagen, Zusatzkomponenten, Leistungsansprüche und institutionelle Arrangements teils erheblich unterscheiden. Trotzdem taugen die Zahlen als grobe Erinnerung daran, dass eine Renten- oder Sozialversicherungspflicht für Selbständige in Europa nichts Exotisches ist, sondern vielerorts Normalität.
Genau deshalb wird die Debatte in Deutschland schief, sobald sie Pflichtbeiträge und Dienstleistungsfreiheit miteinander vermischt. Beides ist nicht dasselbe. Die Dienstleistungsfreiheit ist unionsrechtlich geschützt (Art. 56 AEUV) und muss in jedem Mitgliedstaat gewährleistet sein. Daraus folgt aber gerade nicht, dass ein Land auf die Einbeziehung Selbständiger in seine Sozialversicherung verzichten müsste. Wer das miteinander vermengt, diskutiert an der Sache vorbei.
Gerade deshalb greift auch die Ausweichfantasie mancher Selbständigen zu kurz, man könne einfach ins Ausland gehen und so das Problem loswerden. So einfach ist es nicht. Wer geht, wechselt häufig nicht aus der Versicherungspflicht in die Freiheit, sondern nur in ein anderes System. Das eigentliche Problem des deutschen Vorschlags liegt also nicht in der Pflicht als solcher, sondern in der Konstruktion des Weges dorthin. Der Staat schafft keine allgemeine Rechtssicherheit für alle, sondern einen Sonderweg mit Beitragspflicht für einen Teil des Marktes. Genau das macht den Entwurf so umstritten.
Man kann den Vorschlag deshalb durchaus auch als verspäteten Versuch lesen, das deutsche System stärker an europäische Realitäten anzunähern. Selbst der Begriff „neue Selbständigkeit“ erinnert nicht zufällig an die Konstruktion „Neue Selbständige“, die in Österreich seit Langem bekannt sind. Nur macht das den deutschen Entwurf noch nicht überzeugend. Denn die Pflicht als solche ist politisch diskutierbar.
Ein Modell für einen Teil des Marktes
Man kann den Vorschlag durchaus pragmatisch lesen. Für einen bestimmten Teil des Marktes könnte er attraktiv sein. Gut verdienende projektbasierte Wissensarbeiter, die regelmäßig mit Unternehmen oder staatlichen Stellen arbeiten und deren Auftraggeber vor allem Rechtssicherheit suchen, werden den zusätzlichen Beitrag womöglich in Kauf nehmen. Für sie wäre das Modell eine Art Eintrittskarte zurück in einen Markt, der sich in den vergangenen Jahren zunehmend verschlossen hat.
Genau dort liegt vermutlich die eigentliche Zielgruppe des Entwurfs. Nicht die Masse aller Selbständigen, sondern ein bestimmter Bereich im projektbasierten Dienstleistungsmarkt, vor allem dort, wo es um große Auftraggeber, hohe Tagessätze und rechtlich sensible Einsatzformen geht. Man kann das sogar nüchtern so lesen: Für einen Teil des Markts wird ein pragmatischer Korridor geschaffen, weil der alte Korridor faktisch nicht mehr funktioniert.
Nicht ob, sondern unter welchen Bedingungen
Hier liegt vielleicht der wichtigste Punkt, der in der öffentlichen Auseinandersetzung zu oft verlorengeht. Die Kritik an dem Entwurf läuft keineswegs zwangsläufig auf ein pauschales Nein zur Rentenversicherungspflicht für Selbständige hinaus. Die eigentliche Frage ist eine andere: Unter welchen Bedingungen wäre eine solche Pflicht für die breite Masse der Selbständigen überhaupt tragbar?
Genau daran entzündet sich der Widerstand. Wenn der Staat Selbständige stärker in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen will, dann mag das politisch legitim sein. Problematisch wird es dort, wo dafür Voraussetzungen ignoriert werden, die seit Jahren in Fachgesprächen, politischen Debatten und Koalitionszusagen als wesentlich gelten. Dazu gehören Vertrauensschutz für Bestandsselbständige, die ihre Altersvorsorge bereits auf anderer Grundlage organisiert haben, Karenzzeiten für Gründer, die in den ersten Jahren typischerweise jeden Euro in den Aufbau ihres Geschäfts stecken müssen, Rücksicht auf stark schwankende Einkommen und vor allem eine faire Beitragsbemessung.
Kritiker des Entwurfs verweisen seit Langem darauf, dass bei Selbständigen je nach Systematik und Gesamtbelastung zusätzliche Effekte der Beitragsbemessung entstehen, die das Modell gerade für Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen schnell untragbar machen können. Für bestimmte Gruppen wie Künstler und Publizisten, bei denen über die Künstlersozialkasse (KSK) eine andere Finanzierungslogik greift, stellt sich die Sache deutlich günstiger dar als für viele andere Solo-Selbständige. Genau dieser Unterschied entscheidet aber darüber, ob ein Opt-in praktisch leistbar ist oder eben nicht.
Und das führt zurück zum Grundproblem. Eine Rentenversicherungspflicht mag politisch diskutierbar sein. Ein scheinbar freiwilliger Sonderstatus, der genau diese Belastung über ein Wahlrecht durch die Hintertür einführt, ohne gleichzeitig Vertrauensschutz, Karenzzeiten, flexible Bemessung und faire Lastenverteilung mitzudenken, ist etwas anderes.
Die Nebenwirkungen reichen weit über den Projektmarkt hinaus
Wer die Debatte nur auf IT-Projekte, Interimsmandate oder große Auftraggeber verengt, übersieht die Breite der möglichen Nebenwirkungen. Denn nicht alle Selbständigen sind hochmargige Projektarbeiter. Viele verdienen deutlich unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, viele arbeiten im Nebenerwerb, viele haben schwankende Einkommen, viele haben über Jahre private Altersvorsorge aufgebaut, weil sie auf andere Rahmenbedingungen vertraut haben.
Für sie stellt sich die Sache völlig anders dar. Da sind Lehrende, Trainer oder andere Gruppen, die schon heute rentenversicherungspflichtig sein können, aber oft nur mit einem kleinen Teil ihrer Tätigkeit. Viele von ihnen unterrichten nebenbei, während ihr eigentlicher Schwerpunkt in einer anderen selbständigen Tätigkeit liegt. Wenn für mehr Rechtssicherheit plötzlich ein Opt-in in ein neues Modell nötig wird, das neue Pflichten, neue Kosten und vielleicht einen ganz anderen Zuschnitt der Versicherungspflicht mit sich bringt, dann ist der einfachste Ausweg für manche, diesen Bereich aufzugeben.
Auch Teilzeit-Selbständige, Personen mit niedrigen oder stark schwankenden Einnahmen oder Gründer in der Aufbauphase würden durch ein starres Pflichtmodell besonders hart getroffen. Gerade in den ersten Jahren einer Selbständigkeit geht es oft nicht darum, bequem in die Altersvorsorge einzuzahlen. Es geht darum, überhaupt ein tragfähiges Geschäft aufzubauen, Investitionen zu stemmen, Kunden zu gewinnen, Rückschläge auszuhalten und die eigene Liquidität nicht zu verlieren. Wer in dieser Phase bereits mit vollen Beitragslasten konfrontiert wird, gründet womöglich gar nicht erst oder bricht das Vorhaben früh ab.
Das ist der Punkt, an dem der Entwurf politisch ins Gegenteil kippen kann. Was als Aktivierung und Absicherung verkauft wird, könnte am Ende dazu führen, dass weniger gegründet wird, bestehende Selbständigkeiten aufgegeben werden und Menschen früher als geplant in den Ruhestand gehen oder nur noch in geringerem Umfang arbeiten. Dann wäre das Ergebnis das Gegenteil dessen, was angesichts der demografischen Lage eigentlich gebraucht wird.
Wer von Altersarmut bedroht ist, wird oft gar nicht erfasst
Ein weiterer blinder Fleck liegt in der Zielgruppe. Die neue Selbständigkeit zielt offenbar vor allem auf jene Bereiche, in denen Auftraggeber das Risiko von Scheinselbständigkeit fürchten. Das sind typischerweise Dienstleistungen für Unternehmen, Behörden oder Organisationen. Weniger betroffen von dieser Rechtsunsicherheit sind dagegen Selbständige mit überwiegend privaten Kunden oder solche, die keine Dienstleistungen erbringen, sondern Handel betreiben, Produkte verkaufen oder in anderen klassischen Gewerbeformen arbeiten. Genau diese Gruppen müssten also voraussichtlich gar nicht in die neue Selbständigkeit optieren.
Das ist auf den ersten Blick logisch. Auf den zweiten Blick ist es ein Problem. Denn gerade unter Selbständigen mit Privatkunden, niedrigen Honoraren oder kleinen Margen ist das Risiko von Altersarmut keineswegs gering. Wenn das BMAS den Entwurf mit dem Schutz vor Altersarmut begründet, dann stellt sich sofort die Frage, warum ausgerechnet ein erheblicher Teil der potenziell gefährdeten Gruppen durch die Konstruktion gar nicht erfasst wird. Das passt nicht recht zusammen.
Man könnte sagen: Dort, wo die Rechtsunsicherheit besonders groß ist, setzt der Entwurf an. Dort, wo Altersarmut besonders wahrscheinlich sein kann, setzt er gerade nicht an. Genau daraus speist sich der Verdacht, dass es bei der Regelung nicht primär um eine breit angelegte Vorsorgestrategie geht, sondern vor allem um die Befriedung eines bestimmten, für Auftraggeber problematisch gewordenen Marktsegments.
Ein Sonderstatus ersetzt keine echte Reform
Genau deshalb ist die deutsche Debatte an einem Punkt schief. Es spricht wenig dagegen, freiwillige oder verpflichtende einkommensabhängige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung als Positivkriterium für Selbständigkeit zu werten. Im Gegenteil. Das wäre ein nachvollziehbarer Baustein in einem größeren Kriterienrahmen und vermutlich auch ein deutlich ehrlicherer politischer Weg.
Problematisch wird es dort, wo daraus ein eigener Rechtsrahmen mit eigenen Maßstäben und eigenen Privilegien entsteht. Dann wird nicht die allgemeine Rechtsunsicherheit beseitigt. Dann entsteht ein Sonderweg, der die strukturellen Fragen ungelöst lässt, und genau das wird diesem Entwurf am Ende womöglich zum Verhängnis.
Denn eine tragfähigere Lösung müsste anders ansetzen. Wenn die bisherigen Statuskriterien zu unklar, zu praxisfern oder zu missbrauchsanfällig sind, dann müssten sie für alle Selbständigen reformiert werden, klarer, berechenbarer und praxistauglicher, nicht nur für jene, die in ein neues Modell wechseln. Sonst bleibt am Ende genau das Gefühl zurück, das den Entwurf schon jetzt begleitet: Rechtssicherheit wird nicht als Grundprinzip hergestellt, sondern gegen Gegenleistung angeboten.
Mehr als eine Reformidee, aber noch keine tragfähige Antwort
Der Entwurf reagiert auf ein reales Problem. Die Rechtsunsicherheit im projektbasierten Dienstleistungsmarkt ist real. Die Angst der Auftraggeber ist real. Die Blockade bei der Vergabe freier Experten ist real. Wer so tut, als sei das alles bloß ideologische Panik, übersieht die wirtschaftliche Wirklichkeit und auch den Frust vieler Unternehmen, die seit Jahren zwischen Projektbedarf und Haftungsangst festhängen.
Aber genau weil das Problem real ist, muss die Lösung besser sein als ein Sonderweg mit Beitragspflicht und unklaren Kollateralschäden. Denn die Gefahr ist offenkundig. Man entschärft die Lage für einen Teil des Marktes, womöglich sogar recht wirksam. Gleichzeitig belastet man andere Gruppen, die gar nicht im Zentrum des Problems standen. Es wird dann weniger gegründet, bestehende Selbständigkeiten werden aufgegeben, Nebentätigkeiten eingestellt, Arbeitsvolumen sinkt, Menschen ziehen sich früher aus dem Erwerbsleben zurück. Man löst also möglicherweise ein Problem und erzeugt daneben ein größeres.
Noch ist die „neue Selbständigkeit“ kein Gesetz, sondern ein bekannt gewordener Entwurf. Die bislang bekannten inhaltlichen Eckpunkte stammen aus der Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung, nicht aus einem offiziell veröffentlichten Gesetzentext. Gerade deshalb lohnt es sich, zwischen Bekanntem, politischer Absicht und Interpretation sauber zu unterscheiden. Aber schon jetzt ist klar, worum die eigentliche Auseinandersetzung geht. Nicht um die abstrakte Frage, ob Selbständige vorsorgen sollen. Sondern darum, ob Deutschland ein sauberes, einheitliches und tragfähiges Statusrecht will oder einen neuen Sonderweg, der Rechtssicherheit selektiv verteilt.
Der Entwurf aus dem BMAS ist deshalb mehr als eine technische Reformidee. Er ist ein Testfall dafür, wie dieses Land auf selbständige Erwerbsarbeit blickt: als eigenständige Form wirtschaftlicher Tätigkeit, die klare und faire Regeln verdient, oder als Problemzone, die man mit Sonderkategorien, Beitragslogiken und politischem Pragmatismus irgendwie verwalten muss.
Genau deshalb ist die Skepsis so groß. Und genau deshalb reicht es nicht, den Entwurf als Fortschritt zu verkaufen, nur weil er einem Teil des Marktes kurzfristig Luft verschaffen könnte. Wenn der Staat mehr Rechtssicherheit schaffen will, dann sollte er das tun, für alle und nicht nur für diejenigen, die sich den Eintritt in eine neue Kategorie leisten können.