Ein Fall, der Grundrechte berührt
Die Debatte um den Einsatz von Fremdpersonal in der öffentlichen Verwaltung ist nicht neu. Doch selten wurde sie so deutlich, so detailreich und so brisant geführt wie derzeit im Fall der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Was sich hinter den Kulissen abspielt, wirft nicht nur Fragen zur Vergabepraxis und Rechtssicherheit auf. Es rührt auch an Grundpfeilern unseres Rechtsstaats: Gleichbehandlung, Berufsfreiheit und Rechtsklarheit.
Wir haben die Verantwortlichen in verschiedenen Bundesressorts, bei Aufsichtsbehörden sowie bei der DRV Bund selbst angeschrieben, um Antworten zu bekommen und um eine ressortübergreifende Klärung anzustoßen.
Ein Blick hinter die Kulissen
Seit Anfang 2025 sorgt ein Thema in Fachkreisen, bei Medien und im Bundestag für Aufmerksamkeit: die Fremdpersonaleinsätze im IT-Bereich der DRV Bund. Im Zentrum stehen millionenschwere IT-Projekte, die mit externen Spezialisten realisiert werden sollen, häufig auf Basis von Dienstverträgen. Offiziell ist das zulässig, solange keine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit vorliegt.
Die Realität ist komplizierter: Aus öffentlich zugänglichen Ausschreibungsdaten (TED, Bieterfragen), Vertragsunterlagen (Beispiel 1, Beispiel 2, Beispiel 3), Stellungnahme und Projektanzeigen (Beispiel 1, Beispiel 2) auf Plattformen wie freelancermap.de lässt sich rekonstruieren, dass bestimmte Projekte über Jahre hinweg mit externen Fachkräften besetzt werden. Gerade diese langfristigen Konstellationen werfen in der Praxis die Frage auf, wie klar die Abgrenzung tatsächlich gezogen wird.
Die Adressaten unseres Schreibens
Unser Schreiben ging nicht nur an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), welche die Rechtsaufsicht über die DRV Bund führen. Wir haben auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Generalzolldirektion (GZD), das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie die DRV Bund selbst adressiert.
Warum diese breite Ansprache? Weil es sich hier nicht um ein isoliertes Fachproblem handelt. Vielmehr greifen hier mehrere Rechtsbereiche ineinander, die unterschiedliche Zuständigkeiten und Bewertungsperspektiven mit sich bringen. Es geht um ein komplexes Geflecht aus Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Vergaberecht, Zoll- und Aufsichtsverfahren, und damit um Zuständigkeiten, die über Ministeriums- und Behördengrenzen hinweg verzahnt sind.
Ziel ist nicht Konfrontation, sondern eine nachvollziehbare und einheitliche Bewertung der bestehenden Praxis auf Grundlage klarer Kriterien und unter Wahrung der verfassungsrechtlich garantierten Rechte von Selbstständigen und Auftraggebern.
Zwei Rechtswelten – ein Problem
In der Privatwirtschaft kann schon der Anschein von Scheinselbstständigkeit gravierende Folgen haben. DHL und Vodafone sind prominente Beispiele: Beide zogen in den letzten Jahren die Reißleine und beendeten laufende Projekte mit Freelancern aus Sorge vor Nachforderungen und Rechtsrisiken. Die Konsequenzen sind einschneidend, für Auftraggeber, Auftragnehmer und nicht zuletzt für den Standort Deutschland.
Im öffentlichen Sektor hingegen scheint es Spielräume zu geben. So erklärt die DRV Bund in einer Antwort auf eine IFG-Anfrage: „Ein vertraglicher Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung stellt insoweit ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dar.“ Juristisch ist diese Aussage zwar nicht völlig falsch, in der praktischen Anwendung wirkt sie jedoch nur eingeschränkt tragfähig, denn sie steht in auffälligem Kontrast zu den Kriterien, die dieselbe Institution im Rahmen ihres Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) anlegt. Einem offengelegten Statusbescheid kann entnommen werden: „Allein der Wille der vertragsschließenden Parteien bestimmt nicht, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder Selbständigkeit definiert wird. Für die Abgrenzung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben oder gar die von ihnen gewünschte Rechtsfolge.„
Damit steht die DRV Bund vor einem Glaubwürdigkeitsproblem: Einerseits prüft sie private Auftraggeber streng auf mögliche Scheinselbstständigkeit. Andererseits praktiziert sie in eigenen Projekten Strukturen, die, gemessen an den eigenen Kriterien, mindestens klärungsbedürftig erscheinen.
Das juristische Minenfeld
Kern des Konflikts ist die Überschneidung zweier Rechtsbereiche:
- Scheinselbstständigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV): Feststellung: DRV Bund (§ 7a Abs. 2 SGB IV)
- Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 Abs. 1 AÜG): Prüfung: Zoll (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 SchwarzArbG)
Beide basieren auf den gleichen Grundelementen: Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Die DRV Bund stellt den Erwerbstatus im ersten Bereich fest, der Zoll prüft den zweiten. Eine institutionelle Koordination dieser Prüfungen gibt es nicht, mit der Folge, dass ein Projekt in der einen Logik „sauber“ erscheint, in der anderen aber als unzulässiger Verleih gelten könnte.
Das wirft praktische Fragen auf:
- Warum gibt es keinen gemeinsamen Kriterienkatalog von DRV Bund und Zoll?
- Wie wird verhindert, dass öffentliche Auftraggeber durch gestaffelte Vergabeketten faktisch Arbeitnehmerüberlassung betreiben, ohne die Pflichten des AÜG einzuhalten?
- Warum sollten für Ministerien, Behörden und andere öffentliche Auftraggeber andere Maßstäbe gelten als für private Unternehmen?
Die verfassungsrechtliche Brisanz
Art. 3 GG garantiert Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 12 GG die Berufsfreiheit. Werden öffentliche Auftraggeber bei der Auslegung von Status- und Überlassungsregeln milder behandelt als private, steht mehr auf dem Spiel als nur einzelne Projekte: Es geht um das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit.
Juristen sehen hier ein mögliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht am Horizont. Ob es tatsächlich dazu kommt, ist offen. Die zugrunde liegende Argumentation liegt jedoch nahe: Wenn die öffentliche Hand nachweislich Strukturen nutzt, die sie im privaten Bereich sanktioniert, verletzt sie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem schränkt eine übermäßig restriktive Auslegung der Statuskriterien die Berufsausübungsfreiheit ein, mit potenziell gravierenden Folgen für Selbstständige und deren Auftraggeber.
Politische Versprechen und offene Fragen
Der Koalitionsvertrag 2025 enthält ein klares Bekenntnis: „Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen.“ (Zeile 355 ff.)
Die Realität sieht bislang anders aus: Die zuständigen Referate im Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben auf konkrete Fragen zur rechtssicheren Erbringung komplexer Dienstleistungen bislang nicht geantwortet.
Die offene Frage lautet: Wie sollen Projekte gestaltet werden, damit sie weder als Scheinselbstständigkeit noch als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung eingestuft werden, unabhängig davon, ob der Auftraggeber privat oder öffentlich ist?
Solange diese Frage unbeantwortet bleibt, wird das Misstrauen wachsen und mit ihm die Gefahr, dass Unternehmen und Selbstständige ins Ausland ausweichen.
Was jetzt zu tun wäre
- Transparenzoffensive: Öffentliche Auftraggeber sollten vollständig offenlegen, welche Fremdpersonaleinsätze laufen, wie sie vergeben wurden und welche Vertragsketten dahinterstehen.
- Einheitliche Prüfkriterien: DRV Bund und Zoll müssen einen abgestimmten Kriterienkatalog entwickeln, der für öffentliche wie private Auftraggeber gleichermaßen gilt.
- Politische Verantwortung: Das BMAS muss seinen gesetzlichen Auftrag ernst nehmen und praxistaugliche Leitlinien für die rechtssichere Beauftragung von Solo-Selbstständigen veröffentlichen.
Fazit: Ein Fall mit Signalwirkung
Der Fall DRV Bund ist ein Prüfstein. Er zeigt, wie unübersichtlich und widersprüchlich die Rechtslage für Fremdpersonaleinsätze derzeit ist und wie dringend eine koordinierte Reform nötig wäre.
Es geht um mehr als nur ein einzelnes IT-Projekt oder eine Behörde. Es geht darum, ob der Grundsatz „Gleiches Recht für alle“ in Deutschland tatsächlich gilt oder ob in sensiblen Graubereichen der öffentliche Sektor anders behandelt wird als die Privatwirtschaft.
Die vollständige Kommunikation
- E-Mail Kommunikation mit dem BMAS, BMF, BMWE, BAS, GZD, DRV Bund
- E-Mail Kommunikation mit dem DRV Bund Datenschutz (IFG Anfrage)
- E-Mail Kommunikation mit dem BMF – Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
- Antwort auf unsere IFG-Anfrage zum IT-Projekt FV-12-28-0288-13-01
- Stellungnahme zur Personalbindung in den Projekten bei der DRV Bund
- Antwort auf eine IFG-Anfrage zum Einsatz von Soloselbständiger bei der DRV Bund
- VGSD Kommentare Zolleinsatz in einem Landesministerium und Anzeige HZA Berlin
- Antwort BAS zu Fremdpersonaleinsatz im IT-Bereich bei der DRV Bund vom 06.02.2025
- Antwort BMAS zu Fremdpersonaleinsatz im IT-Bereich der DRV Bund vom 25.08.2025
- Antwort BAS zu Fremdpersonaleinsatz im IT-Bereich bei der DRV Bund vom 04.09.2025